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Tunesien
Die Auslieferung nach Tunesien ist unzulässig, weil dem
Verfolgten dort die Gefahr politischer Verfolgung
droht.
Es besteht ein Auslieferungshindernis i.S.v. Art. 3 II des
deutsch-tunesischen Auslieferungsvertrags.
Zudem wäre der Verfolgte nach seiner Auslieferung in
Tunesien der Gefahr ausgesetzt, einem Verfahren unterworfen
zu sein, das gegen unabdingbare von allen Rechtsstaaten
anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlich
verbindlichen Mindeststandard i.S.d. Art. 25 GG verstoßen
würde
Oberlandesgericht
München,
Beschluss 10. Juli 1995 - Ausl. 120/94 = StV 1996, 100
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