

Türkei
Anmerkung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass allein die
Beteiligung von Militärrichtern an den früheren
Staatssicherheitsgerichten in der Türkei die Besorgnis
hinsichtlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des
Gerichts begründet und allein auf Grund von deren
Beteiligung Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt ist (so EGMR NVwZ
2006, 1267, 1269; KARAKURT v. TURKEY, Urteil vom 20.9.2005;
YILMAZ und BARIM v. TURKEY, Urteil vom 22.6.2006).
Auf
dieser Linie liegt die Entscheidung des OLG Celle:
1. Die Auslieferung eines Verurteilten an die Republik
Türkei zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die von
einem türkischen Staatssicherheitsgericht unter Mitwirkung
eines Militärrichters verhängt worden ist, ist
unzulässig.
2. Das gilt auch dann, wenn das Urteil des
Staatssicherheitsgerichts in einem Rechtsmittel- oder
sonstigen Überprüfungsverfahren durch ein Gericht
bestätigt worden ist, dem zwar kein Militärrichter
angehört hat, das aber das Urteil nur anhand der Akten ohne
erneute Verhandlung überprüft hat.
3. Die Auslieferung zum Zweck der Verfolgung an die Republik
Türkei ist nach der Reform der türkischen
Staatssicherheitsgerichte auch dann zulässig, wenn der dem
Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Haftbefehl noch von
einem Staatssicherheitsgericht in der Besetzung mit einem
Militärrichter erlassen worden ist.
Oberlandesgericht
Celle,
Beschluss vom 24.10.2007 - 1 ARs 25/07 (Ausl) = BeckRS 2007
18787
Türkei
Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn begründete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Verfolgten im
ersuchten Staat die Gefahr droht, gefoltert oder in anderer
Weise menschenrechtswidrig behandelt zu werden.
Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich trotz der
ernstlichen Bemühungen eines Staates zur Eindämmung einer
tatsächlichen Folterpraxis nicht abschließend und
verlässlich beurteilen lässt, ob eingeleitete Reformen
Wirkung zeigen (hier: Türkei).
OLG
Düsseldorf,
Beschluss vom 04.09.2006 - 4 Ausl A 3/05 = StV 2008, 430
Türkei
Der Senat hat durch Beschluss vom 20. April 2005 gegen den
Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft
angeordnet.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2005 hat der Senat die Auslieferung
des Verfolgten wegen der in dem Haftbefehl des
Staatssicherheitsgerichtshofes in Van/Türkei vom 15.
Februar 2000 (Az.: 2000/53) bezeichneten Straftaten für
zulässig erklärt und mit Beschluss vom 23. Mai 2007
weitere Einwendungen des Verfolgten zurückgewiesen.
Zuletzt hat der Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 2007
die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet und mit
Beschluss vom 08. Januar 2008 die von dem Verfolgten
beantragte Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des
Auslieferungshaftbefehls abgelehnt.
Auf die Gründe der vorerwähnten Beschlüsse wird Bezug
genommen. Das Bundesverfassungsgericht hat die
Verfassungsbeschwerde des Verfolgten nicht zur Entscheidung
angenommen.
Nunmehr hat der Verfolgte den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte angerufen. Die Bundesregierung wird den
Ausgang dieses Verfahrens abwarten, bevor über die
Bewilligung der Auslieferung entschieden wird.
Oberlandesgericht
Frankfurt a. M.,
Beschluss vom 07.02.2008 - 2 Ausl. A 10/05 = BeckRS 2008
08114
Türkei
Nach Prüfen der gesamten Auslieferungsunterlagen blieb es
letztlich zweifelhaft, ob das Verfahren vor dem Staatlichen
Sicherheitsgericht in O2 den Anforderungen an ein faires
Verfahren i.S. der Europäischen Menschenrechtskonvention
genügte und damit gegebenenfalls auch ein Verstoß gegen
unabdingbare Grundsätze der verfassungsrechtlichen Ordnung
der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.
Diese Zweifel am Bestehen der tatsächlichen Voraussetzung
eines Auslieferungshindernisses waren zugunsten des
Verurteilten zu berücksichtigen.
Oberlandesgericht
Frankfurt a. M.,
Beschluss vom 23.08.2006 - 2 Ausl A 36/06 = BeckRS 2006
11242
Türkei
Eine Verletzung solcher Mindeststandards und
Elementargarantien sowie ein Verstoß gegen den ordre public
- Vorbehalt ist vor allem angenommen worden, wenn der
Verfolgte dauerhaft transport- und haftunfähig ist und
schon die Unterbrechung der ärztlichen Kontrolle und
Behandlung geeignet ist, Lebensgefahr zu begründen
(Senatsbeschluss vom 27. Januar 2009 - (2) 4 Ausl. A 171/08
(22 - 25/09) -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Juli 2002 -
3 Ausl 96/2000 -, zitiert nach juris Rn. 14 - jeweils mit
zahlreichen weiteren Nachweisen).
Diese Grundsätze können nach Auffassung des Senats auf
Konstellationen übertragen werden, in denen es - wie
vorliegend - um die Auslieferung psychisch erkrankter
Verfolgter geht, die aufgrund ihrer Erkrankung real
suizidgefährdet sind (so auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom
04. Juli 2002 - 3 Ausl 96/2000 -, zitiert nach juris Rn.
15), insbesondere wenn die Suizidgefahr beziehungsweise
deren Erhöhung gerade auf die - drohende - Auslieferung an
die Türkei zurückzuführen ist.
Oberlandesgericht
Hamm,
Beschluss vom 26.03.2009 - (2) 4 Ausl A 170/07 (88/09) =
BeckRS 2009 09604
Türkei
1. Im Hinblick auf § 19 StGB und mit Rücksicht auf das
Schuldprinzip nach Art. 1 i. V. m. Art. 2 I und 2 GG findet
eine Auslieferung nicht statt, wenn eine heute erwachsene
Person im ersuchenden Staat für eine im Kindesalter
begangene Tat bestraft werden soll.
2. Art. 6 I GG bzw. Art. 8 EMRK steht einer Auslieferung
grundsätzlich nicht entgegen. Im Einzelfall kann jedoch die
erforderliche Versorgung von Kleinkindern eine Auslieferung
unzulässig machen.
OLG
Hamm:
Beschluss vom 21.12.2006 - (2) 4 Ausl A 25-06 (313/06) =
BeckRS 2007 03177
Türkei
Der Erlass
eines Auslieferungshaftbefehls in Bezug auf den türkischen
Staatsangehörigen A. wird abgelehnt.
Eine Auslieferung ist dann unzulässig, wenn begründete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Verfolgten im
ersuchenden Staat (hier: Türkei) die Gefahr droht,
gefoltert oder in anderer Weise menschenrechtswidrig
behandelt zu werden.
OLG
Karlsruhe:
Beschluss vom 27.07.2007 - 1 AK 41/07 = BeckRS 2008 02088
Türkei
Lässt sich trotz der ernstlichen Bemühungen eines Staates
zur Eindämmung einer tatsächlichen Folterpraxis nicht
abschließend und verlässlich beurteilen, ob eingeleitete
Reformen Wirkung zeigen und scheiden weitere
Aufklärungsmöglichkeiten aus, so gehen Zweifel am Bestehen
der tatsächlichen Voraussetzungen eines
Auslieferungshindernisses zugunsten des Verfolgten
(Anschluss an KG StV 1996, 103).
OLG
Karlsruhe,
Beschluss
vom 27. 5. 2004 - 1 AK 40/03
Türkei
1. Ist einem Verfolgten durch das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wegen ihm in seinem
Heimatstaat (hier: Türkei) drohender Repressalien
Abschiebeschutz gemäß § 60 AufenthaltsG gewährt worden
und bleibt eine hierzu an den ersuchenden Staat gerichtete
Anfrage unbeantwortet, ist die Auslieferung gemäß § 73
IRG unzulässig.
2. Der allgemeine Hinweis des Bundesamtes für Justiz, in
den letzten Jahren seien Fälle von Folterungen an die
Türkei ausgelieferter Personen nicht bekannt geworden,
ersetzt die nach der Rechtsprechung des BVerfG gebotene
Einzelfallprüfung, ob dem Verfolgten im ersuchenden Staat
die Gefahr politischer Verfolgung drohe, nicht.
OLG
Köln:
Beschluss vom 22.08.2008 - AuslA 004/07 = BeckRS 2009 02382
Türkei
Die Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Republik
Türkei ist unzulässig, wenn begründete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Verurteilung auf einem Geständnis
beruht, das durch Folter erzwungen worden ist, und die
Verurteilung durch eines der früheren türkischen
unabhängigen und unparteiischen Gerichte i. S. von Art. 6 I
1 EMRK waren.
OLG
Stuttgart:
Beschluss vom 14.05.2007 - 3 Ausl. 87/07 = BeckRS 2007 09112
Türkei
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die
Vollstreckungsbehörde bei der Prüfung der Frage, ob die
Überstellung eines Verurteilten in die Türkei zur weiteren
Strafvollstreckung in Betracht kommt, die dort üblich
Vollstreckungsdauer mit berücksichtigt.
Das gilt insbesondere auch, wenn die bei der Bemessung der
Mindestverbüßungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe
zu berücksichtigende "besondere Schwere der
Schuld" (§ 57a I Nr.2 StGB) nach der türkischen
Vollstreckungspraxis ohne Belang ist und der Verurteilte
schon aus diesem Grunde im Vergleich mit deutschen
Straftätern in ungerechtfertigter Weise bevorzugt würde.
Oberlandesgericht
Hamm,
Beschluss vom 16. März 1999 - VAs 1/99 = StV 2000, 379
Türkei
1. Eine drohende Verhängung oder Vollstreckung von
Todesstrafe hindert auch im Rahmen des Art. 11 EuAlÜbk die
Zulässigkeit der Auslieferung, sofern nicht die sichere
Erwartung der Nichtvollstreckung aufgrund einer
völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung des ersuchenden
Staates begründet ist.
2. Das von der Türkei in dem Vorbehalt zu Art. 11 EuAlÜbk
niedergelegte Verfahren zur Umwandlung von Todesstrafe in
lebenslange Freiheitsstrafe entspricht nicht der in Art. 11
EuAlÜbk vorgesehenen völkerrechtlichen Zusicherung.
Oberlandesgericht
Düsseldorf,
Beschluss vom 23. Juni 1993 - 4 Ausl (A) 221/93 = StV 1994,
34
Türkei
Begehrt die Republik Türkei die Auslieferung zum Zweck der
Strafverfolgung wegen eines Tötungsdelikts, ohne das Gesuch
auf Art. 450 Türk. StGB zu stützen, der die Todesstrafe
vorsieht, so ist mit der Zusicherung der türkischen
Behörden nach Art. 11 i.V.m. 14 III EuAlÜbk zu rechnen,
dass die Todesstrafe nicht verhängt werde. Gegen die
Auslieferung bestehen bei Vorliegen dieser Zusicherung keine
Bedenken im Hinblick auf Art. 11 EuAlÜbk.
OLG
Celle,
Beschluss vom 19. August 1998 - 3 ARs 3/98 (Ausl.) = NStZ-RR
1999, 29
Türkei
Droht dem Verfolgten in dem ersuchenden Staat (hier:
Türkei) eine Freiheitsstrafe von mindestens 8 Jahren für
ein Zollvergehen, für das ihm in der Bundesrepublik
höchstens eine Geldstrafe drohen würde, stellt dieses
unter jedem denkbaren Gesichtspunkt eine unangemessene und
unerträgliche Strafe dar, so dass eine Auslieferung
unzulässig ist.
Oberlandesgericht
Hamm,
Beschluss vom 19. Dezember 2000 - (2) 4 Ausl. 124/00 = StV
2001, 527
Türkei
Das in Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk niedergelegte
Auslieferungshindernis der politischen Verfolgung knüpft an
asylerhebliche Merkmale an. Es ist im
Zulässigkeitsverfahren insbesondere dann zu prüfen, wenn
das Auslieferungsersuchen einer Ahndung staatsfeindlicher
Aktivitäten durch die Anwendung von Staatsschutzdelikten
(hier: Art. 146/1 TStGB) dient, deren Unrechtsgehalt
ausschließlich oder ganz überwiegend durch den Angriff auf
das politische Rechtsgut geprägt ist.
Oberlandesgericht
Düsseldorf:
Beschluss vom 04.11.2005 - 4 Ausl (A) 43/03 - 210/05 III =
BeckRS 2008 03312
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