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Extradition Proceedings 


Extradition is the official process by which one nation or state requests and obtains from another nation or state the surrender of a suspected 

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Ekstradycja


Postepowanie ekstradycyjne (tymczasowe wydanie) jest postepowaniem, w którym osoba znajdujaca sie w danym kraju zostaje wydana krajowi

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экстрадиция 


Процедура выдачи (экстрадиция) — это формальное делопроизводство, согласно которому лицо должно быть выдано страной, в которой оно наход
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Türkei

Anmerkung: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass allein die Beteiligung von Militärrichtern an den früheren Staatssicherheitsgerichten in der Türkei die Besorgnis hinsichtlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts begründet und allein auf Grund von deren Beteiligung Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt ist (so EGMR NVwZ 2006, 1267, 1269; KARAKURT v. TURKEY, Urteil vom 20.9.2005; YILMAZ und BARIM v. TURKEY, Urteil vom 22.6.2006).

Auf dieser Linie liegt die Entscheidung des OLG Celle:
 
1. Die Auslieferung eines Verurteilten an die Republik Türkei zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die von einem türkischen Staatssicherheitsgericht unter Mitwirkung eines Militärrichters verhängt worden ist, ist unzulässig.
 
2. Das gilt auch dann, wenn das Urteil des Staatssicherheitsgerichts in einem Rechtsmittel- oder sonstigen Überprüfungsverfahren durch ein Gericht bestätigt worden ist, dem zwar kein Militärrichter angehört hat, das aber das Urteil nur anhand der Akten ohne erneute Verhandlung überprüft hat.
 
3. Die Auslieferung zum Zweck der Verfolgung an die Republik Türkei ist nach der Reform der türkischen Staatssicherheitsgerichte auch dann zulässig, wenn der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Haftbefehl noch von einem Staatssicherheitsgericht in der Besetzung mit einem Militärrichter erlassen worden ist.

Oberlandesgericht Celle, 
Beschluss vom 24.10.2007 - 1 ARs 25/07 (Ausl) = BeckRS 2007 18787


Türkei

Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Verfolgten im ersuchten Staat die Gefahr droht, gefoltert oder in anderer Weise menschenrechtswidrig behandelt zu werden. 

Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich trotz der ernstlichen Bemühungen eines Staates zur Eindämmung einer tatsächlichen Folterpraxis nicht abschließend und verlässlich beurteilen lässt, ob eingeleitete Reformen Wirkung zeigen (hier: Türkei).

OLG Düsseldorf, 
Beschluss vom 04.09.2006 - 4 Ausl A 3/05 = StV 2008, 430


Türkei

Der Senat hat durch Beschluss vom 20. April 2005 gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. 

Mit Beschluss vom 4. Mai 2005 hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten wegen der in dem Haftbefehl des Staatssicherheitsgerichtshofes in Van/Türkei vom 15. Februar 2000 (Az.: 2000/53) bezeichneten Straftaten für zulässig erklärt und mit Beschluss vom 23. Mai 2007 weitere Einwendungen des Verfolgten zurückgewiesen. 

Zuletzt hat der Senat mit Beschluss vom 13. Dezember 2007 die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet und mit Beschluss vom 08. Januar 2008 die von dem Verfolgten beantragte Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls abgelehnt. 

Auf die Gründe der vorerwähnten Beschlüsse wird Bezug genommen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde des Verfolgten nicht zur Entscheidung angenommen. 

Nunmehr hat der Verfolgte den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angerufen. Die Bundesregierung wird den Ausgang dieses Verfahrens abwarten, bevor über die Bewilligung der Auslieferung entschieden wird.

Oberlandesgericht Frankfurt a. M., 
Beschluss vom 07.02.2008 - 2 Ausl. A 10/05 = BeckRS 2008 08114


Türkei

Nach Prüfen der gesamten Auslieferungsunterlagen blieb es letztlich zweifelhaft, ob das Verfahren vor dem Staatlichen Sicherheitsgericht in O2 den Anforderungen an ein faires Verfahren i.S. der Europäischen Menschenrechtskonvention genügte und damit gegebenenfalls auch ein Verstoß gegen unabdingbare Grundsätze der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt. 

Diese Zweifel am Bestehen der tatsächlichen Voraussetzung eines Auslieferungshindernisses waren zugunsten des Verurteilten zu berücksichtigen.

Oberlandesgericht Frankfurt a. M., 
Beschluss vom 23.08.2006 - 2 Ausl A 36/06 = BeckRS 2006 11242


Türkei

Eine Verletzung solcher Mindeststandards und Elementargarantien sowie ein Verstoß gegen den ordre public - Vorbehalt ist vor allem angenommen worden, wenn der Verfolgte dauerhaft transport- und haftunfähig ist und schon die Unterbrechung der ärztlichen Kontrolle und Behandlung geeignet ist, Lebensgefahr zu begründen (Senatsbeschluss vom 27. Januar 2009 - (2) 4 Ausl. A 171/08 (22 - 25/09) -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Juli 2002 - 3 Ausl 96/2000 -, zitiert nach juris Rn. 14 - jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). 

Diese Grundsätze können nach Auffassung des Senats auf Konstellationen übertragen werden, in denen es - wie vorliegend - um die Auslieferung psychisch erkrankter Verfolgter geht, die aufgrund ihrer Erkrankung real suizidgefährdet sind (so auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Juli 2002 - 3 Ausl 96/2000 -, zitiert nach juris Rn. 15), insbesondere wenn die Suizidgefahr beziehungsweise deren Erhöhung gerade auf die - drohende - Auslieferung an die Türkei zurückzuführen ist.

Oberlandesgericht Hamm, 
Beschluss vom 26.03.2009 - (2) 4 Ausl A 170/07 (88/09) = BeckRS 2009 09604


Türkei

1. Im Hinblick auf § 19 StGB und mit Rücksicht auf das Schuldprinzip nach Art. 1 i. V. m. Art. 2 I und 2 GG findet eine Auslieferung nicht statt, wenn eine heute erwachsene Person im ersuchenden Staat für eine im Kindesalter begangene Tat bestraft werden soll.

2. Art. 6 I GG bzw. Art. 8 EMRK steht einer Auslieferung grundsätzlich nicht entgegen. Im Einzelfall kann jedoch die erforderliche Versorgung von Kleinkindern eine Auslieferung unzulässig machen.

OLG Hamm: 
Beschluss vom 21.12.2006 - (2) 4 Ausl A 25-06 (313/06) = BeckRS 2007 03177


Türkei

Der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls in Bezug auf den türkischen Staatsangehörigen A. wird abgelehnt. 

Eine Auslieferung ist dann unzulässig, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Verfolgten im ersuchenden Staat (hier: Türkei) die Gefahr droht, gefoltert oder in anderer Weise menschenrechtswidrig behandelt zu werden.

OLG Karlsruhe: 
Beschluss vom 27.07.2007 - 1 AK 41/07 = BeckRS 2008 02088


Türkei

Lässt sich trotz der ernstlichen Bemühungen eines Staates zur Eindämmung einer tatsächlichen Folterpraxis nicht abschließend und verlässlich beurteilen, ob eingeleitete Reformen Wirkung zeigen und scheiden weitere Aufklärungsmöglichkeiten aus, so gehen Zweifel am Bestehen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Auslieferungshindernisses zugunsten des Verfolgten (Anschluss an KG StV 1996, 103).

OLG Karlsruhe, 
Beschluss vom 27. 5. 2004 - 1 AK 40/03


Türkei

1. Ist einem Verfolgten durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wegen ihm in seinem Heimatstaat (hier: Türkei) drohender Repressalien Abschiebeschutz gemäß § 60 AufenthaltsG gewährt worden und bleibt eine hierzu an den ersuchenden Staat gerichtete Anfrage unbeantwortet, ist die Auslieferung gemäß § 73 IRG unzulässig.

2. Der allgemeine Hinweis des Bundesamtes für Justiz, in den letzten Jahren seien Fälle von Folterungen an die Türkei ausgelieferter Personen nicht bekannt geworden, ersetzt die nach der Rechtsprechung des BVerfG gebotene Einzelfallprüfung, ob dem Verfolgten im ersuchenden Staat die Gefahr politischer Verfolgung drohe, nicht.

OLG Köln: 
Beschluss vom 22.08.2008 - AuslA 004/07 = BeckRS 2009 02382


Türkei

Die Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Republik Türkei ist unzulässig, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verurteilung auf einem Geständnis beruht, das durch Folter erzwungen worden ist, und die Verurteilung durch eines der früheren türkischen unabhängigen und unparteiischen Gerichte i. S. von Art. 6 I 1 EMRK waren.

OLG Stuttgart: 
Beschluss vom 14.05.2007 - 3 Ausl. 87/07 = BeckRS 2007 09112


Türkei

Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Vollstreckungsbehörde bei der Prüfung der Frage, ob die Überstellung eines Verurteilten in die Türkei zur weiteren Strafvollstreckung in Betracht kommt, die dort üblich Vollstreckungsdauer mit berücksichtigt. 

Das gilt insbesondere auch, wenn die bei der Bemessung der Mindestverbüßungsdauer einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu berücksichtigende "besondere Schwere der Schuld" (§ 57a I Nr.2 StGB) nach der türkischen Vollstreckungspraxis ohne Belang ist und der Verurteilte schon aus diesem Grunde im Vergleich mit deutschen Straftätern in ungerechtfertigter Weise bevorzugt würde.

Oberlandesgericht Hamm, 
Beschluss vom 16. März 1999 - VAs 1/99 = StV 2000, 379


Türkei

1. Eine drohende Verhängung oder Vollstreckung von Todesstrafe hindert auch im Rahmen des Art. 11 EuAlÜbk die Zulässigkeit der Auslieferung, sofern nicht die sichere Erwartung der Nichtvollstreckung aufgrund einer völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung des ersuchenden Staates begründet ist.

2. Das von der Türkei in dem Vorbehalt zu Art. 11 EuAlÜbk niedergelegte Verfahren zur Umwandlung von Todesstrafe in lebenslange Freiheitsstrafe entspricht nicht der in Art. 11 EuAlÜbk vorgesehenen völkerrechtlichen Zusicherung.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 
Beschluss vom 23. Juni 1993 - 4 Ausl (A) 221/93 = StV 1994, 34


Türkei

Begehrt die Republik Türkei die Auslieferung zum Zweck der Strafverfolgung wegen eines Tötungsdelikts, ohne das Gesuch auf Art. 450 Türk. StGB zu stützen, der die Todesstrafe vorsieht, so ist mit der Zusicherung der türkischen Behörden nach Art. 11 i.V.m. 14 III EuAlÜbk zu rechnen, dass die Todesstrafe nicht verhängt werde. Gegen die Auslieferung bestehen bei Vorliegen dieser Zusicherung keine Bedenken im Hinblick auf Art. 11 EuAlÜbk.

OLG Celle, 
Beschluss vom 19. August 1998 - 3 ARs 3/98 (Ausl.) = NStZ-RR 1999, 29


Türkei

Droht dem Verfolgten in dem ersuchenden Staat (hier: Türkei) eine Freiheitsstrafe von mindestens 8 Jahren für ein Zollvergehen, für das ihm in der Bundesrepublik höchstens eine Geldstrafe drohen würde, stellt dieses unter jedem denkbaren Gesichtspunkt eine unangemessene und unerträgliche Strafe dar, so dass eine Auslieferung unzulässig ist.

Oberlandesgericht Hamm, 
Beschluss vom 19. Dezember 2000 - (2) 4 Ausl. 124/00 = StV 2001, 527


Türkei

Das in Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk niedergelegte Auslieferungshindernis der politischen Verfolgung knüpft an asylerhebliche Merkmale an. Es ist im Zulässigkeitsverfahren insbesondere dann zu prüfen, wenn das Auslieferungsersuchen einer Ahndung staatsfeindlicher Aktivitäten durch die Anwendung von Staatsschutzdelikten (hier: Art. 146/1 TStGB) dient, deren Unrechtsgehalt ausschließlich oder ganz überwiegend durch den Angriff auf das politische Rechtsgut geprägt ist.

Oberlandesgericht Düsseldorf: 
Beschluss vom 04.11.2005 - 4 Ausl (A) 43/03 - 210/05 III = BeckRS 2008 03312

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