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Tschechische
Republik
Bei der Auslieferung zur Vollstreckung eines tschechischen
Abwesenheitsurteils, das den Anforderungen des Art. 3 I Satz
1 2. ZP EuAlÜbk nicht genügt, kann dem Verfolgten das
Recht auf ein neues Gerichtsverfahren i.S. von Art. 3 I Satz
2 2. ZP EuAlÜbk dadurch gewährleistet werden, dass die
Bewilligungsbehörde in die Bewilligung Vorbehalte i.S. von
§ 388 I und 3 TschechStPO aufnimmt.
Der Senat hat keinen Anlass anzunehmen, dass tschechische
Gerichte und insbesondere das zuständige Bezirksgericht in
Prag (Art. 388 IV tschechStPO) sich nicht an Gesetz und
Recht halten.
OLG
Stuttgart:
Beschluss vom 21.04.2006 - 3 Ausl. 147/05 = BeckRS 2006
05431
Tschechische
Republik
Bei Auslieferungsersuchen eines Mitgliedsstaates der
Europäischen Union ist nicht zu überprüfen, ob nach
Maßgabe der deutschen Bestimmungen Strafverfolgungs- bzw.
Strafvollstreckungsverjährung eingetreten wäre.
Die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates macht
eine Auslieferung unzulässig.
Dass § 83a IRG und Art. 8 des Rahmenbeschlusses des Rates
vom 13. 6. 2002 keine Angaben zum Eintritt der Verjährung
vorsehen, ändert nichts an der Verpflichtung der deutschen
Seite, diesbezüglichen Zweifeln nachzugehen und
gegebenenfalls dem ersuchenden Staat Gelegenheit zur
Beibringung ergänzender Unterlagen zu geben. 3. § 80 III
Nr. 4 IRG setzt nicht voraus, dass der gewöhnliche
Aufenthalt des Verfolgten in der Bundesrepublik Deutschland
rechtmäßig ist.
Oberlandesgericht
Stuttgart
vom 30.11.2004, 3 Ausl 103/04 = BeckRS 2004 12099
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