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Extradition Proceedings 


Extradition is the official process by which one nation or state requests and obtains from another nation or state the surrender of a suspected 

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Ekstradycja


Postepowanie ekstradycyjne (tymczasowe wydanie) jest postepowaniem, w którym osoba znajdujaca sie w danym kraju zostaje wydana krajowi

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экстрадиция 


Процедура выдачи (экстрадиция) — это формальное делопроизводство, согласно которому лицо должно быть выдано страной, в которой оно наход
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Tschechische Republik

Bei der Auslieferung zur Vollstreckung eines tschechischen Abwesenheitsurteils, das den Anforderungen des Art. 3 I Satz 1 2. ZP EuAlÜbk nicht genügt, kann dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren i.S. von Art. 3 I Satz 2 2. ZP EuAlÜbk dadurch gewährleistet werden, dass die Bewilligungsbehörde in die Bewilligung Vorbehalte i.S. von § 388 I und 3 TschechStPO aufnimmt.

Der Senat hat keinen Anlass anzunehmen, dass tschechische Gerichte und insbesondere das zuständige Bezirksgericht in Prag (Art. 388 IV tschechStPO) sich nicht an Gesetz und Recht halten.

OLG Stuttgart: 
Beschluss vom 21.04.2006 - 3 Ausl. 147/05 = BeckRS 2006 05431
 

Tschechische Republik

Bei Auslieferungsersuchen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist nicht zu überprüfen, ob nach Maßgabe der deutschen Bestimmungen Strafverfolgungs- bzw. Strafvollstreckungsverjährung eingetreten wäre. 

Die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates macht eine Auslieferung unzulässig. 

Dass § 83a IRG und Art. 8 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. 6. 2002 keine Angaben zum Eintritt der Verjährung vorsehen, ändert nichts an der Verpflichtung der deutschen Seite, diesbezüglichen Zweifeln nachzugehen und gegebenenfalls dem ersuchenden Staat Gelegenheit zur Beibringung ergänzender Unterlagen zu geben. 3. § 80 III Nr. 4 IRG setzt nicht voraus, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Verfolgten in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig ist. 

Oberlandesgericht Stuttgart 
vom 30.11.2004, 3 Ausl 103/04 = BeckRS 2004 12099

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