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Spanien
Wenn gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem
Auslieferungsverfahren zugrunde liegt, im Geltungsbereich
dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird
(Abs. 1 Nr. 1) bzw. ein bereits eingeleitetes Verfahren
eingestellt wurde (Abs. 1 Nr. 2), steht es gem. § 83 b Abs.
1 Nr. 1 und Nr. 2 IRG im Ermessen der Bewilligungsbehörde,
die Bewilligung der Auslieferung abzulehnen.
Wenn das deutsche Ermittlungsverfahren derzeit allein
deshalb nicht weiter durchgeführt werden kann, weil die
spanischen Behörden bislang noch nicht sämtliche
Beweismittel, beispielsweise das sichergestellte
DNA-Material, zur Verfügung gestellt haben, steht das der
Bewilligung der Auslieferung nach Spanien nicht entgegen.
OLG
Hamm:
Beschluss vom 29.12.2004 - (2) 4 Ausl. A 64/04 (328/04) =
BeckRS 2007 18085
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