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Extradition Proceedings 


Extradition is the official process by which one nation or state requests and obtains from another nation or state the surrender of a suspected 

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Ekstradycja


Postepowanie ekstradycyjne (tymczasowe wydanie) jest postepowaniem, w którym osoba znajdujaca sie w danym kraju zostaje wydana krajowi

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экстрадиция 


Процедура выдачи (экстрадиция) — это формальное делопроизводство, согласно которому лицо должно быть выдано страной, в которой оно наход
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Russische Föderation
 

Das Kammergericht hat das Auslieferungshindernis der politischen Verfolgung festgestellt (§ 6 Abs. 2 IRG), weil zu befürchten ist, dass dem Verfolgten aus politischen Gründen eine härtere Behandlung widerfahren wird, als sie sonst zur Verfolgung ähnlich gefährlicher Straftaten im ersuchenden Staat üblich ist. Es gab Anhaltspunkte dafür, dass die behaupteten Taten vorgeschoben sind, z. B. Übertreibungen, Widersprüche oder manipulierte Zeugenaussagen. 

Gewichtige Indizwirkung hat auch die Gewährung politischen Asyls.

Kammergericht Berlin, 
Beschluss vom 30.01.2009 - (4) Ausl.A. 522/03 (139-140/07) = BeckRS 2009 09023

 

Todesstrafe
Die Auslieferung eines tschetschenischen Volkszugehörigen an die Russische Förderation zum Zweck der Strafverfolgung ist zulässig; § 8 IRG steht nicht entgegen. 

Die russischen Behörden haben in ihrer Interpol-Ausschreibung als angedrohte Höchststrafe nicht die Todesstrafe, sondern lebenslange Freiheitsstrafe angegeben. 

Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat in ihrem Auslieferungsersuchen zudem erklärt, dass die Russische Föderation das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention über die Aufhebung der Todesstrafe unterzeichnet habe. 

In diesem Zusammenhang garantiere sie die Nichtanwendung der Todesstrafe als ausschließliche Strafmaßnahme.

Oberlandesgericht Dresden, 
Beschluss vom 25.08.2008 - Ausl 108/07
BeckRS 2009 08568


Russische Föderation
 

Wird nach einer negativen Bewilligungsentscheidung die Auslieferung des Verfolgten vom ersuchenden Staat weiter betrieben, ist ein erneutes förmliches, den Anforderungen des IRG entsprechendes Ersuchen des ersuchenden Staates erforderlich ist, das auf neuen Tatsachen beruht.
 
Die Beendigung des Auslieferungsverfahrens durch die ablehnende Entscheidung der Bundesregierung schafft für den betroffenen Ausländer einen verfassungsrechtlich geschützten Vertrauenstatbestand. 

Das Gebot des Vertrauensschutzes ist im Rechtsstaatsprinzip verankert (BVerfGE 30, 392,403).

OLG Hamm: 
Beschluss vom 13.09.2006 - (2) 4 Ausl A 19-06 (235 u. 236/06) = BeckRS 2006 11760


Russische Föderation
 

Ein Auslieferung ist unzulässig, wenn dem Verfolgten allein wegen seiner Volkszugehörigkeit während seiner Inhaftierung Misshandlungen durch Aufseher und Mitgefangene drohen und deshalb eine direkte Gefahr für dessen Leib und Leben besteht (hier: Auslieferung eines Tschetschenen in die Russische Förderation).

OLG Karlsruhe: 
Beschluss vom 04.02.2009 - 1 AK 57/08 = BeckRS 2009 07800


Russische Föderation
 

Eine gegenüber dem Senat in einem Auslieferungsverfahren gemäß § 30 I S.1 IRG abgegebene ausdrückliche Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation, gegen den Verfolgten werde nicht (mehr) wegen der Beteiligung an politisch motivierten Auftragsmorden ermittelt und es gebe keine Grundlage dafür, ihn strafrechtlich für Verbrechen zu belangen, für die die Todesstrafe vorgesehen sei, stellt im Falle des auf Zeitungsartikel und Aktenvermerke gestützten Vortrags eines Verfolgten, der dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegende Tatvorwurf der Untreue bzw. Unterschlagung sei nur vorgeschoben, um seiner habhaft zu werden, in Wirklichkeit werde er von den russischen Behörden als Organisator von bestellten politischen Morden angesehen, eine völkerrechtlich verbindliche und ausreichende zusätzliche Zusicherung der Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität dar, insbesondere wenn nach Auskünften des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums der Justiz sowie nach den eigenen Erfahrungen des Senats im Auslieferungsverkehr mit Russland keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Russische Föderation ihre Verpflichtungen aus dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen nicht einhält.

Oberlandesgericht Celle, 
Beschluss vom 09. März 2001 - 3 ARs 1/00 = NStZ 2001, 447

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