

Russische
Föderation
Das Kammergericht hat das Auslieferungshindernis der
politischen Verfolgung festgestellt (§ 6 Abs. 2 IRG), weil
zu befürchten ist, dass dem Verfolgten aus politischen
Gründen eine härtere Behandlung widerfahren wird, als sie
sonst zur Verfolgung ähnlich gefährlicher Straftaten im
ersuchenden Staat üblich ist. Es gab Anhaltspunkte dafür,
dass die behaupteten Taten vorgeschoben sind, z. B.
Übertreibungen, Widersprüche oder manipulierte
Zeugenaussagen.
Gewichtige Indizwirkung hat auch die Gewährung politischen
Asyls.
Kammergericht
Berlin,
Beschluss vom 30.01.2009 - (4) Ausl.A. 522/03 (139-140/07) =
BeckRS 2009 09023
Todesstrafe
Die Auslieferung eines tschetschenischen Volkszugehörigen
an die Russische Förderation zum Zweck der Strafverfolgung
ist zulässig; § 8 IRG steht nicht entgegen.
Die russischen Behörden haben in ihrer
Interpol-Ausschreibung als angedrohte Höchststrafe nicht
die Todesstrafe, sondern lebenslange Freiheitsstrafe
angegeben.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat
in ihrem Auslieferungsersuchen zudem erklärt, dass die
Russische Föderation das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen
Menschenrechtskonvention über die Aufhebung der Todesstrafe
unterzeichnet habe.
In diesem Zusammenhang garantiere sie die Nichtanwendung der
Todesstrafe als ausschließliche Strafmaßnahme.
Oberlandesgericht
Dresden,
Beschluss vom 25.08.2008 - Ausl 108/07
BeckRS 2009 08568
Russische
Föderation
Wird nach einer negativen Bewilligungsentscheidung die
Auslieferung des Verfolgten vom ersuchenden Staat weiter
betrieben, ist ein erneutes förmliches, den Anforderungen
des IRG entsprechendes Ersuchen des ersuchenden Staates
erforderlich ist, das auf neuen Tatsachen beruht.
Die Beendigung des Auslieferungsverfahrens durch die
ablehnende Entscheidung der Bundesregierung schafft für den
betroffenen Ausländer einen verfassungsrechtlich
geschützten Vertrauenstatbestand.
Das Gebot des Vertrauensschutzes ist im Rechtsstaatsprinzip
verankert (BVerfGE 30, 392,403).
OLG
Hamm:
Beschluss vom 13.09.2006 - (2) 4 Ausl A 19-06 (235 u.
236/06) = BeckRS 2006 11760
Russische
Föderation
Ein Auslieferung ist unzulässig, wenn dem Verfolgten allein
wegen seiner Volkszugehörigkeit während seiner
Inhaftierung Misshandlungen durch Aufseher und Mitgefangene
drohen und deshalb eine direkte Gefahr für dessen Leib und
Leben besteht (hier: Auslieferung eines Tschetschenen in die
Russische Förderation).
OLG
Karlsruhe:
Beschluss vom 04.02.2009 - 1 AK 57/08 = BeckRS 2009 07800
Russische
Föderation
Eine gegenüber dem Senat in einem Auslieferungsverfahren
gemäß § 30 I S.1 IRG abgegebene ausdrückliche Erklärung
der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation,
gegen den Verfolgten werde nicht (mehr) wegen der
Beteiligung an politisch motivierten Auftragsmorden
ermittelt und es gebe keine Grundlage dafür, ihn
strafrechtlich für Verbrechen zu belangen, für die die
Todesstrafe vorgesehen sei, stellt im Falle des auf
Zeitungsartikel und Aktenvermerke gestützten Vortrags eines
Verfolgten, der dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegende
Tatvorwurf der Untreue bzw. Unterschlagung sei nur
vorgeschoben, um seiner habhaft zu werden, in Wirklichkeit
werde er von den russischen Behörden als Organisator von
bestellten politischen Morden angesehen, eine
völkerrechtlich verbindliche und ausreichende zusätzliche
Zusicherung der Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität
dar, insbesondere wenn nach Auskünften des Auswärtigen
Amtes und des Bundesministeriums der Justiz sowie nach den
eigenen Erfahrungen des Senats im Auslieferungsverkehr mit
Russland keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Russische Föderation ihre Verpflichtungen aus dem
Europäischen Auslieferungsübereinkommen nicht einhält.
Oberlandesgericht
Celle,
Beschluss vom 09. März 2001 - 3 ARs 1/00 = NStZ 2001, 447
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