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Rumänien
Die rumänischen Behörden haben zugesichert, dass der
Verfolgte im Falle seiner Auslieferung das Recht auf ein
neues Gerichtsverfahren habe.
Diese Zusage entspricht Art. 522 der rumänischen
Strafprozessordnung, der für den Fall, dass die
Auslieferung einer in Abwesenheit verurteilten Person
beantragt wird, vorsieht, dass das Verfahren auf deren
Antrag vor dem erkennenden rumänischen Gericht neu zu
verhandeln ist. Damit sind die Rechte des Verfolgten
ausreichend gewahrt.
Oberlandesgericht
Hamm,
Beschluss vom 08.01.2009 - (2) 4 Ausl. A 224/08 (401/08) =
BeckRS 2009 09605
Rumänien
Bei der Frage, ob eine Auslieferung wegen Vorliegens einer
unerträglichen Härte unzulässig ist, ist nicht nur auf
die Höhe der verhängten Strafe abzustellen, sondern im
Rahmen einer Gesamtwürdigung können auch andere Umstände
berücksichtigt werden, wozu auch die Nichtanrechnung
bereits erlittener Auslieferungshaft gehört (Fortführung
von Senat, Beschluss vom 10.8.2006, 1 AK 1/06).
Oberlandesgericht
Karlsruhe,
Beschluss vom 16.10.2006 - 1 AK 35/06 = BeckRS 2006 12985
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