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Extradition Proceedings 


Extradition is the official process by which one nation or state requests and obtains from another nation or state the surrender of a suspected 

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Ekstradycja


Postepowanie ekstradycyjne (tymczasowe wydanie) jest postepowaniem, w którym osoba znajdujaca sie w danym kraju zostaje wydana krajowi

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экстрадиция 


Процедура выдачи (экстрадиция) — это формальное делопроизводство, согласно которому лицо должно быть выдано страной, в которой оно наход
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Ruanda

Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 06.11.2008 eine Auslieferung an Ruanda abgelehnt, weil ein faires Verfahren in Ruanda nicht gewährleistet ist.

In der Beschlussbegründung heißt es auszugsweise: "In einem Verfahren, das nicht den Verfolgten betrifft, hatte die Strafkammer III des Internationalen Gerichtshofs für Ruanda in einer Entscheidung vom 28.Mai 2008 die Verweisung eines Strafverfahrens an Ruanda mit der Begründung abgelehnt, die Strafstruktur der Republik Ruanda entspräche nicht dem international anerkannten Standard und ein faires Verfahren sei in Ruanda nicht gewährleistet. Nunmehr hat auch die Berufungskammer des Internationalen Strafgerichtshofs in jenem Verfahren unter dem 08.Oktober 2008 die Verweisung eines Strafverfahrens an Ruanda abgelehnt. Sie sieht ein faires Verfahren vor einem ruandischen Gericht wegen fehlender Waffengleichheit nicht garantiert.

Da die Berufungskammer des Internationalen Gerichtshofs damit eine grundsätzliche Aussage und nicht eine Einzelfallentscheidung getroffen hat, kann eine Auslieferung des Verfolgten an die Republik Ruanda derzeit nicht in Betracht kommen. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland hat über das Bundesamt der Justiz unter dem 29.Juli 2008 lediglich mitgeteilt, es halte eine Bewilligung der Auslieferung nicht für vornherein ausgeschlossen, und hat gebeten, "die längere Bearbeitungszeit wegen der Befassung der Leitungsebene zu entschuldigen." Eine weitere Stellungnahme liegt bislang nicht vor.

Die Auslieferung war deshalb für unzulässig zu erklären und der Haftbefehl aufzuheben, obwohl der Verfolgte nach Auffassung des Senats aufgrund der von der Republik Ruanda vorgelegten Unterlagen der in dem o. a. Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Ruanda dargestellten Straftaten weiterhin hinreichend verdächtig erscheint."

Oberlandesgericht Frankfurt a. M., 
Beschluss vom 06.11.2008 - 2 Ausl. A 175/07 (rechts = BeckRS 2008 23908

Ruanda

Die Überstellung des Verfolgten an den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda in Arusha (Tansania) [im Folgenden ICTR] wegen der im Tenor unter Ziffer 1 angeführten Straftaten ist zulässig.

Oberlandesgericht Frankfurt a. M., 
Beschluss vom 20.02.2008 - 2 Ausl. A 113/07 = BeckRS 2008 10249


Ruanda

Der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls ist abzulehnen, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Auslieferung des Verfolgten wegen Bestehens eines Auslieferungshindernisses unzulässig sein wird (Fortführung von Senat StV 2007, 652.). 

Dies ist der Fall, wenn der Verfolgte nicht mit der Durchführung eines fairen Verfahrens im ersuchenden Staat rechnen kann, weil es als unwahrscheinlich anzusehen ist, dass vom ihm im Gerichtsverfahren zu benennende Entlastungszeugen zu einer Hauptverhandlung erscheinen werden, weil sie in diesem Falle mit Einschüchterungen, Bedrohungen, Belästigung, Folter, Festnahme und Tötung rechnen müssten, und/oder der Verfolgte in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigter anerkannt ist und bereits ein Verwaltungsgericht über den Fortbestand des Asylrechts entschieden hat.

OLG Karlsruhe: 
Beschluss vom 08.12.2008 - 1 AK 68/08 = BeckRS 2009 00399

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