

Ruanda
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom
06.11.2008 eine Auslieferung an Ruanda abgelehnt, weil ein
faires Verfahren in Ruanda nicht gewährleistet ist.
In der Beschlussbegründung heißt es auszugsweise: "In
einem Verfahren, das nicht den Verfolgten betrifft, hatte
die Strafkammer III des Internationalen Gerichtshofs für
Ruanda in einer Entscheidung vom 28.Mai 2008 die Verweisung
eines Strafverfahrens an Ruanda mit der Begründung
abgelehnt, die Strafstruktur der Republik Ruanda entspräche
nicht dem international anerkannten Standard und ein faires
Verfahren sei in Ruanda nicht gewährleistet. Nunmehr hat
auch die Berufungskammer des Internationalen
Strafgerichtshofs in jenem Verfahren unter dem 08.Oktober
2008 die Verweisung eines Strafverfahrens an Ruanda
abgelehnt. Sie sieht ein faires Verfahren vor einem
ruandischen Gericht wegen fehlender Waffengleichheit nicht
garantiert.
Da die Berufungskammer des Internationalen Gerichtshofs
damit eine grundsätzliche Aussage und nicht eine
Einzelfallentscheidung getroffen hat, kann eine Auslieferung
des Verfolgten an die Republik Ruanda derzeit nicht in
Betracht kommen. Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik
Deutschland hat über das Bundesamt der Justiz unter dem
29.Juli 2008 lediglich mitgeteilt, es halte eine Bewilligung
der Auslieferung nicht für vornherein ausgeschlossen, und
hat gebeten, "die längere Bearbeitungszeit wegen der
Befassung der Leitungsebene zu entschuldigen." Eine
weitere Stellungnahme liegt bislang nicht vor.
Die Auslieferung war deshalb für unzulässig zu erklären
und der Haftbefehl aufzuheben, obwohl der Verfolgte nach
Auffassung des Senats aufgrund der von der Republik Ruanda
vorgelegten Unterlagen der in dem o. a. Haftbefehl der
Generalstaatsanwaltschaft der Republik Ruanda dargestellten
Straftaten weiterhin hinreichend verdächtig
erscheint."
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.,
Beschluss vom 06.11.2008
- 2 Ausl. A 175/07 (rechts = BeckRS 2008 23908
Ruanda
Die Überstellung des Verfolgten an den Internationalen
Strafgerichtshof für Ruanda in Arusha (Tansania) [im
Folgenden ICTR] wegen der im Tenor unter Ziffer 1
angeführten Straftaten ist zulässig.
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.,
Beschluss vom 20.02.2008
- 2 Ausl. A 113/07 = BeckRS 2008 10249
Ruanda
Der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls ist abzulehnen,
wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die
Auslieferung des Verfolgten wegen Bestehens eines
Auslieferungshindernisses unzulässig sein wird
(Fortführung von Senat StV 2007, 652.).
Dies ist der Fall,
wenn der Verfolgte nicht mit der Durchführung eines fairen
Verfahrens im ersuchenden Staat rechnen kann, weil es als
unwahrscheinlich anzusehen ist, dass vom ihm im
Gerichtsverfahren zu benennende Entlastungszeugen zu einer
Hauptverhandlung erscheinen werden, weil sie in diesem Falle
mit Einschüchterungen, Bedrohungen, Belästigung, Folter,
Festnahme und Tötung rechnen müssten, und/oder der
Verfolgte in der Bundesrepublik Deutschland als
Asylberechtigter anerkannt ist und bereits ein
Verwaltungsgericht über den Fortbestand des Asylrechts
entschieden hat.
OLG Karlsruhe:
Beschluss vom 08.12.2008 - 1 AK 68/08 =
BeckRS 2009 00399
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