

Polen
Es ist derzeit nicht gesichert, dass die Republik Polen als
ersuchender Staat nach Verhängung einer rechtskräftigen
Freiheitsstrafe anbieten wird, die Verfolgte auf ihren
Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich des IRG
zurück zu überstellen.
Kammergericht Berlin,
Beschluss vom 14.08.2006 - (4) Ausl A
378/06 (149/06) = BeckRS 2008 11297
Polen
Bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach
Polen bedarf es im Hinblick auf § 607 j des polnischen
Strafverfahrensgesetzbuchs keiner Zusicherung der polnischen
Behörden für eine Rücküberstellung mehr, wenn die
Bewilligung der Auslieferung von einer Rücküberstellung im
Falle der Verurteilung abhängig gemacht wird.
OLG Köln:
Beschluss vom 27.03.2007 - 6 AuslA 69/06 = BeckRS
2007 08750
Polen
Wie beim normalen Auslieferungsersuchen ist es auch beim
Europäischen Haftbefehl entsprechend § 30 I IRG geboten,
bei sich ergebenden Zweifeln gegen die Zulässigkeit der
Auslieferung ergänzende Auskünfte und Unterlagen bei dem
ersuchenden Staat (hier: Polen) einzuholen. ….
Auch bei
Vorliegen eines formell und inhaltlich korrekten
Europäischen Haftbefehls kann sich zusätzlicher
Aufklärungsbedarf ergeben.
Es gehört zur gebotenen
Effektivität des Rechtsschutzes im Zulässigkeitsverfahren
nach dem IRG auch, dass die Auslieferungsunterlagen oder ein
ihnen gleichstehender Europäischer Haftbefehl eine den
betroffenen Grundrechten angemessene gerichtliche
Überprüfung erlauben (BVerfG NJW 2005, 2289, 2296).
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken,
Beschluss vom
16.01.2008 - 1 Ausl. 28/07= BeckRS 2008 04507
Polen
Bei einem polnischen Haftbefehl vom August 1999 kann das
Recht des Verfolgten auf ein Verfahren innerhalb
angemessener Frist (Art. 6 I MRK) in einem die
Vollstreckungsübernahme hindernden Maße verletzt ist.
Die
Gründe für die Verzögerungen sind aufzuklären, wofür
gegebenenfalls ergänzende Unterlagen anzufordern sind.
Vorher kann die Frage, ob ein Konventionsverstoß vorliegt
und wie gravierend er ist, nicht beurteilt werden
Oberlandesgericht Stuttgart
vom 28.01.2005, 3 Ausl 116/04 =
BeckRS 2005 01878)
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