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Extradition Proceedings 


Extradition is the official process by which one nation or state requests and obtains from another nation or state the surrender of a suspected 

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Ekstradycja


Postepowanie ekstradycyjne (tymczasowe wydanie) jest postepowaniem, w którym osoba znajdujaca sie w danym kraju zostaje wydana krajowi

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экстрадиция 


Процедура выдачи (экстрадиция) — это формальное делопроизводство, согласно которому лицо должно быть выдано страной, в которой оно наход
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Polen

Es ist derzeit nicht gesichert, dass die Republik Polen als ersuchender Staat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe anbieten wird, die Verfolgte auf ihren Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich des IRG zurück zu überstellen.

Kammergericht Berlin, 
Beschluss vom 14.08.2006 - (4) Ausl A 378/06 (149/06) = BeckRS 2008 11297
 

Polen
 

Bei der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Polen bedarf es im Hinblick auf § 607 j des polnischen Strafverfahrensgesetzbuchs keiner Zusicherung der polnischen Behörden für eine Rücküberstellung mehr, wenn die Bewilligung der Auslieferung von einer Rücküberstellung im Falle der Verurteilung abhängig gemacht wird.

OLG Köln:
Beschluss vom 27.03.2007 - 6 AuslA 69/06 = BeckRS 2007 08750


Polen
 

Wie beim normalen Auslieferungsersuchen ist es auch beim Europäischen Haftbefehl entsprechend § 30 I IRG geboten, bei sich ergebenden Zweifeln gegen die Zulässigkeit der Auslieferung ergänzende Auskünfte und Unterlagen bei dem ersuchenden Staat (hier: Polen) einzuholen. …. 

Auch bei Vorliegen eines formell und inhaltlich korrekten Europäischen Haftbefehls kann sich zusätzlicher Aufklärungsbedarf ergeben. 

Es gehört zur gebotenen Effektivität des Rechtsschutzes im Zulässigkeitsverfahren nach dem IRG auch, dass die Auslieferungsunterlagen oder ein ihnen gleichstehender Europäischer Haftbefehl eine den betroffenen Grundrechten angemessene gerichtliche Überprüfung erlauben (BVerfG NJW 2005, 2289, 2296).
 
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, 
Beschluss vom 16.01.2008 - 1 Ausl. 28/07= BeckRS 2008 04507


Polen
 

Bei einem polnischen Haftbefehl vom August 1999 kann das Recht des Verfolgten auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist (Art. 6 I MRK) in einem die Vollstreckungsübernahme hindernden Maße verletzt ist. 

Die Gründe für die Verzögerungen sind aufzuklären, wofür gegebenenfalls ergänzende Unterlagen anzufordern sind. Vorher kann die Frage, ob ein Konventionsverstoß vorliegt und wie gravierend er ist, nicht beurteilt werden

Oberlandesgericht Stuttgart 
vom 28.01.2005, 3 Ausl 116/04 = BeckRS 2005 01878)

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