

Peru
Die Auslieferung einer Verfolgten nach Peru, die vom Vorwurf
der Mitgliedschaft in der Terrororganisation
"Leuchtender Pfad" durch die peruanischen Gerichte
freigesprochen worden ist, ist wegen des Verbots der
Doppelverfolgung ("ne bis in idem") unzulässig,
wenn das freisprechende Urteil in einem rechtsstaatlichen
Mindeststandards nicht genügenden Verfahren durch ein so
genanntes "gesichtsloses Gericht" später (hier:
im Jahre 1993) aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens
angeordnet wird.
OLG Köln:
Beschluss vom 22.08.2008 - 6 Ausl. A 2/08 =
BeckRS 2008 20489
Peru
Das OLG Stuttgart befürchtet bei den Haftbedingungen in
Peru keinen Verstoß gegen vorauszusetzende Mindeststandards
und begründet das u.a. mit einen schriftlichen Zusicherung
des Präsidenten des Nationalen Instituts für Strafvollzug
von Peru.
Das OLG Stuttgart sieht aber, dass die Auslieferung des
Verfolgten unzulässig wäre, wenn die in Peru herrschenden
Haftbedingungen nicht den völkerrechtlich verbindlichen
Mindeststandards für die Behandlung von Gefangenen
entsprächen, wie sie sich aus Art. 3 EMRK in Verbindung mit
dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter
und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder
Strafe vom 26. 11. 1987 (vgl. Schomburg/Lagodny,
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., § 73
IRG Rn. 99a) sowie aus den "Standard Minimum Rules for
the Treatment of Prisoners" (Resolutionen des
UN-Wirtschafts- und Sozialrats vom 31. 07. 1957 und 13. 05.
1977; http://www.unhchr.ch) und den hierauf Bezug nehmenden
"Basic Principles for the Treatment of Prisoners"
(Resolution der UN-Generalversammlung vom 14. 12. 1990;
http://www.un.org/documents) ergeben.
OLG Stuttgart,
Beschluss vom 07.04.2006 - 3 Ausl. 23/04 =
BeckRS 2006 05432
Peru
Die Auslieferung eines Verfolgten nach Peru ist unzulässig,
da die Zustände und die Haftbedingungen in den peruanischen
Gefängnissen oftmals nicht mit den internationalen
Mindeststandards zu vereinbaren sind und Verstöße gegen
die Menschenrechte darstellen.
Oberlandesgericht Frankfurt
a.M.,
Beschluss vom 24. Februar 1999 - 2 Ausl. I 17/95 = StV
1999, 264
zurück
|