|
|
|
|


Moldawien
Bleiben im Rahmen der Prüfung nach § 10 II IRG Zweifel, ob
hinreichender Tatverdacht besteht, weil der ersuchende Staat
entsprechende Anfragen nur unzureichend beantwortet, ist die
Auslieferung unzulässig.
Oberlandesgericht Frankfurt a. M.,
Beschluss vom 06.09.2006
- 2 Ausl A 42/05 = BeckRS 2006 11101
Moldawien
Bei der Prüfung, ob die Auslieferung zulässig ist, können
sich besondere Anforderungen daraus ergeben, dass im
Asylverfahren festgestellt worden ist, dass die
Voraussetzungen des § 51 I AuslG vorliegen.
Das Verbot der Folter steht einer Auslieferung zur
Strafverfolgung dann entgegen, wenn Folter im weiteren
Verfahren droht.
Erlittene Folter in einem durchgeführten
Strafverfahren ist aber gleichfalls als
Auslieferungshindernis bei Auslieferung zur
Strafvollstreckung anzusehen.
Oberlandesgericht Jena,
Beschluss vom 25.01.2007 - Ausl 7/06
= BeckRS 2007 05427
zurück
|
|
|