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Litauen
Die Auslieferung ist unzulässig, wenn der ersuchende Staat
nicht in der Lage ist, in seinem Hoheitsgebiet den in einem
deutschen Zeugenschutzprogramm befindlichen Verfolgten vor
zu befürchtenden Anschlägen auf sein Leben einer
gewaltbereiten, bandenmäßig vorgehenden, kriminellen
Tätergruppe zu schützen.
Die Auslieferung ist wegen eines Auslieferungshindernisses
nach Art.
3 EMRK, Art. 25 GG unzulässig, wenn auf Grund
spezifischer Besonderheiten in der Person des
Auszuliefernden konkret zu befürchten ist, dass dieser im
Rahmen der Auslieferung sein Leben verlieren oder
schwerwiegenden und irreparablen Schaden an seiner
Gesundheit nehmen wird.
Dies gilt nicht nur, wenn die Gefahr
auf den Gesundheitszustand des Auszuliefernden zurückgeht,
sondern auch, wenn sie auf seinem Aussageverhalten
(Belastung gefährlicher Mittäter) beruht und der
ersuchende Staat diese Gefahren nicht wirksam abwenden kann.
Oberlandesgericht Düsseldorf,
Beschluß vom 7. 2. 2006 -
III - 4 Ausl(A) 16/05 - 44 + 49/06 III = NStZ 2006, 692
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