

Griechenland
Die von den griechischen Justizbehörden betriebene
Auslieferung zur Strafverfolgung wegen des Besitzes nur
kleinerer Mengen sog. weicher Drogen (sieben Hanfsetzlinge)
ist unzulässig, wenn hierfür nach dem Recht des
ersuchenden Staates lebenslange Freiheitsstrafe zu erwarten
ist.
Oberlandesgericht Celle,
Beschluss vom 20.05.2008 - 1 ARs
21/08 (Ausl) = BeckRS 2008 10354
Griechenland
Die Voraussetzungen für eine vorläufige Auslieferungshaft
liegen nicht vor, wenn die Auslieferung von vornherein
unzulässig erscheint.
Dies kommt im Falle eines
Abwesenheitsurteils in Griechenland in Betracht.
Oberlandesgericht Stuttgart,
Beschluss vom 07. Mai 1998 - 3
Ausl. 17/98 = StV 1999, 263
Griechenland
1. Auch wenn in Griechenland der Handel mit Drogen im
Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland mit lebenslanger
Haft bestraft werden kann, ist dieses mit den unabdingbaren
Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der
Bundesrepublik vereinbar und stellt kein
Auslieferungshindernis dar.
2. Der Kernbereich des Rechtsstaatsprinzips ist nicht schon
dann betroffen, wenn eine Strafe, die dem Verfolgten im
ersuchenden Staat erwartet, unter Anlegung der Maßstäbe
der deutschen Rechtsordnung von maß- und sinnvollen Strafen
als zu hart angesehen wird.
BVerfG,
Beschluss vom 04. März
1994 - 2 BvR 2037/93 = NJW 1994, 2884
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