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Belgien
Die beantragte Auslieferung des Verfolgten an das
Königreich Belgien zum Zwecke der Strafvollstreckung aus
dem Urteil des Strafgerichts in Mechelen vom 27. 3. 2003 (Az.
…) wurde für nicht zulässig erklärt, weil ihr ein
Auslieferungshindernis entgegenstand.
Der europäische
Haftbefehl basierte auf einem sog. Versäumnisurteil nach
belgischem Strafprozessrecht.
Grundsätzlich ist die Auslieferung zur Vollstreckung
eines ausländischen Abwesenheitsurteils unzulässig, wenn
der Verfolgte weder über die Durchführung und den
Abschluss des ihn betreffenden Verfahrens in irgendeiner
Weise unterrichtet war, noch ihm die Möglichkeit eröffnet
ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich
rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu
verteidigen (BVerfG NJW 1991, 1411; BGHSt 47, 120).
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Beschluss vom
07.08.2006 - 1 Ausl. 16/05 = BeckRS 2006 09726
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