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Aserbaidschan
Die Auslieferung des Verfolgten nach Aserbeidschan war im zu
entscheidenden Fall wegen Verjährung unzulässig.
Die
Republik Aserbaidschan ist dem Europäischen
Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbK) beigetreten.
Nach §
1 Abs. 3 IRG sind daher für die Entscheidung über den
Antrag vorrangig die Bestimmungen des EuAlÜbK maßgeblich.
Nach Art. 10 EuAlÜbK ist für die Auslieferungsfähigkeit
der Tat auch auf das Recht des ersuchten Staates, mithin auf
die Verjährungsregelung im deutschen Recht abzustellen.
Oberlandesgericht Köln,
Beschluss vom 15.06.2009 - 6 AuslA
73/09 - 51 = BeckRS 2009 15719
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