Zuständigkeit
des OLG
Wird der Verfolgte zu einem anderen Zweck als zur
Vorbereitung der Auslieferung und zu einem Zeitpunkt
festgenommen, als er noch nicht zur Auslieferung gesucht
wurde, ist für das Auslieferungsverfahren dasjenige
Oberlandesgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sein
zur Vorbereitung der Auslieferung ermittelter Haftort liegt.
OLG
Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 1996 - 2. Ausl. (A) 10/96
= NStZ-RR 1996, 311
Örtliche
Zuständigkeit
Der auf freiem Fuß befindliche Verfolgte ist nicht erst
dann i.S. des § 14 I, 2. Alt. IRG ermittelt, wenn sein
Aufenthalt so genau festgestellt ist, dass er jederzeit
festgenommen werden könnte. Notwendig, aber auch
ausreichend sind tatsächliche Hinweise auf den Aufenthalt
eines Verfolgten innerhalb eines bestimmten OLG-Bezirks. §
14 IRG ist eine abschließende Spezialregelung; eine einmal
begründete örtliche Zuständigkeit bleibt bis zum
Abschluss des Auslieferungsverfahrens bestehen. Folglich
kann eine rechtlich korrekt angenommene Zuständigkeit als
Gericht des Ermittlungsorts nicht rückwirkend entfallen,
wenn sich im weiteren Verlauf des Verfahrens herausstellt,
das der Verfolgte seinen gewöhnlichen Aufenthalt
möglicherweise in einem anderen Bezirk hatte.
OLG
Koblenz, Beschluss vom 09.02.2005 - (1) Ausl III 2/05 =
NStZ-RR 2005, 383 L
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