Zusicherungen
In Auslieferungssachen ist der in Art. 1 EMRK rechtlich
gebundene Staat verpflichtet, auf die Einhaltung der
europäischen Mindeststandards hinzuwirken und
völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen einzuholen,
selbst wenn für den ersuchenden Staat die EMRK nicht gilt.
Das hat das OLG Frankfurt im Einzelfall wie folgt
konkretisiert:
"Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die
Zulässigkeit der Auslieferung wird der Regierung der A1
Gelegenheit gegeben, binnen eines Monats völkerrechtlich
verbindliche Zusicherung abzugeben, dass für den Fall der
Auslieferung des Verfolgten in die A1
- der Verfolgte während der Zeit des Verfahrens und der
Hauptverhandlung in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert
wird, die nicht nur formal, sondern auch tatsächlich
(entsprechend den Ankündigungen des "Minister
...", Mr. C, MP, in dem "Annual Report" des
"Department ..." für 2005/2006) in
Übereinstimmung mit der Europäischen Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 04.11.1950 steht
und den in den Europäischen
Strafvollzugsgrundsätzen/Mindestgrundsätze für die
Behandlung von Gefangenen vom 12.02.1987 festgelegten
europäischen Mindeststandards entspricht,
- der Verfolgte in dieser o. a. Zeit (Untersuchungshaftzeit)
ausschließlich in dieser Haftanstalt verbleibt und - auch
nicht für noch ausstehende Ermittlungsvorgänge, wie z. B.
Vernehmungen, - in eine andere JVA oder Polizeistation,
-gewahrsam oder -gefängnis verlegt wird,
- der Deutschen Botschaft kurzfristig Gelegenheit gegeben
wird, diese ihr zu benennende JVA aufzusuchen und sich über
die real bestehenden Verhältnisse zu informieren und
- der Verfolgte im Fall der Verurteilung zu einer zu
vollziehenden Freiheitsstrafe in dieser Anstalt verbleibt
oder aber in eine JVA verlegt wird, die die gleichen
Verhältnisse und Bedingungen aufweist."
OLG
Frankfurt a. M.: Beschluss vom 01.03.2007 - 2 Ausl. A 73/06
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