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Zeitliche
Begrenzungen der Untersuchungshaft
Zeitliche Begrenzungen der Untersuchungshaft in den
nationalen Strafrechtsordnungen (z.B. Art. 146 ff., 195 ff.
rumän. StPO) befristen in der Regel nicht den Bestand des
Haftbefehls, sondern betreffen lediglich den Vollzug der
Untersuchungshaft, deren zulässige Dauer und notwendige
Haftprüfungen für den Fall sachlich veranlasster
Veränderungen.
OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 14. Dezember 1998 - 1 AK 36/98 =
StV 1999, 262
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