Wohnsitz
Das OLG Stuttgart legt dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften folgende Fragen zur Entscheidung vor:
1. Dem EuGH werden die folgenden Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt: Steht der Annahme, dass eine
Person einen "Wohnsitz" oder
"Aufenthalt" i. S. von Art. 4 Nr. 6
Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. 6. 2002 über
den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren
zwischen den Mitgliedstaaten (ABlEG Nr. L 190 v. 18.07.2002,
S. 1 - RbEuHb) in einem Mitgliedstaat hat, entgegen, dass
die betreffende Person a) sich nicht ununterbrochen in dem
betreffenden Mitgliedstaat aufhält, b) sich nicht im
Einklang mit Aufenthaltsrecht dort aufhält, c) dort
gewerbsmäßig Straftaten begeht und/oder d) sich dort in
Strafhaft befindet? (Vorlagebeschluss).
2. Ist eine Umsetzung des Art. 4 Nr. 6 RbEuHb in der Weise,
dass die Auslieferung eigener Staatsangehöriger eines
Mitgliedstaats zur Strafvollstreckung gegen deren Willen
stets unzulässig ist, diejenige von Angehörigen anderer
Mitgliedstaaten hingegen gegen deren Willen nach
behördlichem Ermessen bewilligt werden kann, mit
Unionsrecht, insbesondere mit den Grundsätzen der
Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft nach Art. 6 I
EU i. V. mit Art. 12, 17 ff. EG, vereinbar, und, wenn ja,
sind die genannten Grundsätze zumindest bei der Ausübung
des Ermessens zu beachten? (Vorlagebeschluss).
OLG
Stuttgart: Beschluss vom 14.02.2008 - 3 Ausl. 69/07
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