Weiterlieferung
Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 21.07.2004 zur
Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den europäischen
Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vom 13.06.2002 ist
eine Weiterlieferung eines von einem Mitgliedsstaat (hier
Spanien) ausgelieferten Verfolgten an einen anderen
Mitgliedsstaat (hier: Italien) nur zulässig, wenn dieser
keine Auslieferungshindernisse entgegenstehen. Solche
können sich daraus ergeben, dass der Verfolgte im
ersuchenden Mitgliedsstaat in Abwesenheit verurteilt wurde.
OLG
Karlsruhe: Beschluss vom 22.09.2004 - 1 AK 42/03
Weiterlieferung
Die Bewilligung der Weiterlieferung setzt - auch nach
vollzogener Auslieferung - eine vom OLG zu treffende
gerichtliche Entscheidung über die (hypothetische)
Zulässigkeit einer Auslieferung an den
Drittstaat/Weiterlieferungsstaat voraus, die nach den
normalen Regeln des gerichtlichen Auslieferungsverfahrens zu
ergehen hat. Der Nachweis rechtlichen Gehörs ist insoweit
auch im vertragsrechtlichen Bereich (Art. 15 EuAlÜbk)
unverzichtbar.
OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 04. August 1998 - 1 AK 27/98 =
NStZ-RR 2000, 29
Weiterlieferung
Stimmt der Verfolgte seiner Weiterlieferung im
vereinfachten Auslieferungsverfahren an einen anderen
Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu und verzichtet auf
die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität, so ist eine
solche auch dann als zulässig anzusehen, wenn eine
Zustimmung des ursprünglich ersuchten Mitgliedsstaates
nicht vorliegt.
OLG
Karlsruhe vom 24.02.2005, 1 AK 3/05
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