Vertrauenstatbestand
Der Vertrauensgrundsatz steht der Zulässigkeit der
Auslieferung auch nach bereits abgelehnter Bewilligung in
derselben Sache nicht entgegen, wenn ein erneutes, auf neue
Umstände gestütztes Auslieferungsersuchen vorliegt.
Die Nichtigkeit des Gesetzes zur Umsetzung des
Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die
Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedern der
Europäischen Union (EuHbG) vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S.
1748) auf Grund der Entscheidung des BVerfG vom 18. 7. 2005
(2 BvG 2236/04) stellt einen neuen beachtlichen Umstand dar.
Oberlandesgericht
Celle, Beschluss vom 07.04.2006 - 1 ARs 18/05 (Ausl)
Vertrauenstatbestand
Wird nach einer negativen Bewilligungsentscheidung die
Auslieferung des Verfolgten vom ersuchenden Staat weiter
betrieben, ist ein erneutes förmliches, den Anforderungen
des IRG entsprechendes Ersuchen des ersuchenden Staates
erforderlich ist, das auf neuen Tatsachen beruht.
Die Beendigung des Auslieferungsverfahrens durch die
ablehnende Entscheidung der Bundesregierung schafft für den
betroffenen Ausländer einen verfassungsrechtlich
geschützten Vertrauenstatbestand. Das Gebot des
Vertrauensschutzes ist im Rechtsstaatsprinzip verankert (BVerfGE
30, 392,403).
OLG
Hamm: Beschluss vom 13.09.2006 - (2) 4 Ausl A 19-06 (235 u.
236/06)
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