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Vernehmung
des Verfolgten
Über den Antrag kann noch nicht entschieden werden. Die
in § 28 IRG vorausgesetzte Vernehmung des Verfolgten ist
noch nicht erfolgt. Stattgefunden hat am 21. 10. 2006
lediglich seine Vernehmung nach § 22 IRG (Bl. 23 f. d.A.).
Diese betrifft aber nur das Auslieferungshaftverfahren und
ersetzt die erforderliche Vernehmung im
Zulässigkeitsverfahren nicht (Senat, Beschluss (1) Ausl. -
III - 28/04 vom 7. 9. 2004; S/L-Lagodny, Internationale
Rechtshilfe, 3. Aufl., §28 IRG Rdnr. 1). Beide Vernehmungen
können zwar gleichzeitig durchgeführt werden, jedoch muss
die Zusammenlegung zum einen aktenkundig gemacht, zum
anderen dem Verfolgten verdeutlicht werden, damit er die
Tragweite der Maßnahme erkennen und sein Aussageverhalten
darauf einrichten kann (Senat a.a.O.; Lagodny a.a.O.).
OLG
Koblenz: Beschluss vom 09.05.2007 - (1) Ausl. - III - 52/06
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