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Extradition Proceedings 


Extradition is the official process by which one nation or state requests and obtains from another nation or state the surrender of a suspected 

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Ekstradycja


Postepowanie ekstradycyjne (tymczasowe wydanie) jest postepowaniem, w którym osoba znajdujaca sie w danym kraju zostaje wydana krajowi

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экстрадиция 


Процедура выдачи (экстрадиция) — это формальное делопроизводство, согласно которому лицо должно быть выдано страной, в которой оно наход
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Verjährung
1. Bei Auslieferungsersuchen auf Grund eines Europäischen Haftbefehls ist der Nichteintritt der Verjährung im ersuchenden Mitgliedsstaat keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Auslieferung.
2. Auf den Eintritt der Verjährung nach deutschem Recht kommt es nur im Falle konkurrierender Gerichtsbarkeit an (§ 9 Nr. 2 IRG).

OLG Köln: Beschluss vom 10.10.2008 - 6 AuslA 120/08


Verjährung
Die Sache wird dem Bundesgerichtshof gemäß § 42 Abs. 1 IRG mit folgender Rechtsfrage vorgelegt: Ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls an die Republik Polen - zur Strafverfolgung wegen in Polen begangener Straftaten, die nach deutschem Recht verjährt wären und für die wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Verdächtigten auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist - auch dann unzulässig, wenn in der Republik Polen Handlungen vorgenommen worden sind, die ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen?

OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.04.2009 - Ausl. 33/08


Verjährung
1. Kommt es bei der Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Art. 10EuAlÜbk darauf an, ob die Tat nach deutschem Recht verjährt ist, so richtet sich die Verfolgungsverjährungsfrist nach der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Strafdrohung, selbst wenn zum Tatzeitpunkt ein milderes Gesetz galt.
2. Nach Art. 62 SDÜ sind für die Unterbrechung der Verjährung "allein" die Vorschriften der ersuchenden Vertragspartei maßgeblich. Ist die Bundesrepublik Deutschland ersuchte Vertragspartei, so kann die Unterbrechung der Verjährung nicht auf § 78 c StGB gestützt werden, auch nicht in der Weise, dass Handlungen oder Tatbestände im ersuchenden Staat herangezogen werden, die bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts die Voraussetzungen des § 78c StGB erfüllt hätten. Die anders lautenden, aber vor In-Kraft-Treten des Art. 62 SDÜ und nicht zu dieser Vorschrift, sondern zu Art. 10 EuAuslÜbk, entwickelten Grundsätze von BGHSt 33, 26 = NJW 1985, 570 sind nicht auf Art. 62 SDÜ übertragbar.

OLG Stuttgart, Beschluß vom 10. 4. 2002 - 3 Ausl. 2/01 = NJW 2002, 3343


Verjährung
1. Ein Auslieferungshindernis besteht für Taten, für die auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet und nach deutschem Recht Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
2. Die abweichende Regelung in Artikel 4 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsabkommens vom 13.12.1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 17.07.2003 gilt nicht für die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger (im Anschluß an BGHSt 52, 191 NJW 2008, 1968).
3. Werden dem Verfolgten neben unverjährten Taten auch solche Taten (hier: Bedrohung, Sachbeschädigung) vorgeworfen, die nach deutschem Recht verjährt sind, ist die Auslieferung nur zulässig, wenn die Taten auslieferungsrechtlich als einheitliche Tat zu werten sind. Dies ist nur der Fall. Wenn die Sachverhaltsdarstellung des ersuchenden Staates ausreichend klar erkennen lässt, dass es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt.

OLG Köln: Beschluss vom 03.04.2009 - 6 AuslA 104/08 - 27/09


Verjährung
Die Auslieferung des Verfolgten nach Aserbeidschan auf der Grundlage des EuAlÜbK ist vorliegend wegen Verjährung unzulässig. Die Republik Aserbaidschan ist dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbK) beigetreten (vgl. BGBl II 2002,2827 - Übersicht der Rechtshilfebeziehungen Deutschlands in Strafsachen, NJW 2005, 3264). Nach § 1 Abs. 3 IRG sind daher für die Entscheidung über den Antrag vorrangig die Bestimmungen des EuAlÜbK maßgeblich. Nach Art. 10 EuAlÜbK ist für die Auslieferungsfähigkeit der Tat auch auf das Recht des ersuchten Staates, mithin auf die Verjährungsregelung im deutschen Recht abzustellen.

OLG Köln: Beschluss vom 15.06.2009 - 6 AuslA 73/09 - 51


Verjährungsunterbrechung
Die Abfassung des Haftbefehls in internationaler Form durch den hierfür zuständigen Haftrichter ist - anders als die Fertigung eines Europäischen Haftbefehls durch die Staatsanwaltschaft - geeignet, die Verjährung zu unterbrechen.

OLG Saarbrücken: Beschluss vom 14.05.2008 - 1 Ws 84/08

Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Partner - 40545 Düsseldorf - Tel  +49 211 17 18 380