Verjährung
1. Bei Auslieferungsersuchen auf Grund eines
Europäischen Haftbefehls ist der Nichteintritt der
Verjährung im ersuchenden Mitgliedsstaat keine
Zulässigkeitsvoraussetzung für die Auslieferung.
2. Auf den Eintritt der Verjährung nach deutschem Recht
kommt es nur im Falle konkurrierender Gerichtsbarkeit an (§
9 Nr. 2 IRG).
OLG
Köln: Beschluss vom 10.10.2008 - 6 AuslA 120/08
Verjährung
Die Sache wird dem Bundesgerichtshof gemäß § 42 Abs.
1 IRG mit folgender Rechtsfrage vorgelegt: Ist die
Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund
eines Europäischen Haftbefehls an die Republik Polen - zur
Strafverfolgung wegen in Polen begangener Straftaten, die
nach deutschem Recht verjährt wären und für die wegen der
deutschen Staatsangehörigkeit des Verdächtigten auch die
deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist - auch dann
unzulässig, wenn in der Republik Polen Handlungen
vorgenommen worden sind, die ihrer Art nach geeignet wären,
die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu
unterbrechen?
OLG
Oldenburg, Beschluss vom 06.04.2009 - Ausl. 33/08
Verjährung
1. Kommt es bei der Auslieferung zur Strafverfolgung
wegen Art. 10EuAlÜbk darauf an, ob die Tat nach deutschem
Recht verjährt ist, so richtet sich die
Verfolgungsverjährungsfrist nach der zum
Entscheidungszeitpunkt geltenden Strafdrohung, selbst wenn
zum Tatzeitpunkt ein milderes Gesetz galt.
2. Nach Art. 62 SDÜ sind für die Unterbrechung der
Verjährung "allein" die Vorschriften der
ersuchenden Vertragspartei maßgeblich. Ist die
Bundesrepublik Deutschland ersuchte Vertragspartei, so kann
die Unterbrechung der Verjährung nicht auf § 78 c StGB
gestützt werden, auch nicht in der Weise, dass Handlungen
oder Tatbestände im ersuchenden Staat herangezogen werden,
die bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts die
Voraussetzungen des § 78c StGB erfüllt hätten. Die anders
lautenden, aber vor In-Kraft-Treten des Art. 62 SDÜ und
nicht zu dieser Vorschrift, sondern zu Art. 10 EuAuslÜbk,
entwickelten Grundsätze von BGHSt 33, 26 = NJW 1985, 570
sind nicht auf Art. 62 SDÜ übertragbar.
OLG
Stuttgart, Beschluß vom 10. 4. 2002 - 3 Ausl. 2/01 = NJW
2002, 3343
Verjährung
1. Ein Auslieferungshindernis besteht für Taten, für
die auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet und nach
deutschem Recht Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
2. Die abweichende Regelung in Artikel 4 des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Polen über die Ergänzung des Europäischen
Auslieferungsabkommens vom 13.12.1957 und die Erleichterung
seiner Anwendung vom 17.07.2003 gilt nicht für die
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger (im Anschluß an
BGHSt 52, 191 NJW 2008, 1968).
3. Werden dem Verfolgten neben unverjährten Taten auch
solche Taten (hier: Bedrohung, Sachbeschädigung)
vorgeworfen, die nach deutschem Recht verjährt sind, ist
die Auslieferung nur zulässig, wenn die Taten
auslieferungsrechtlich als einheitliche Tat zu werten sind.
Dies ist nur der Fall. Wenn die Sachverhaltsdarstellung des
ersuchenden Staates ausreichend klar erkennen lässt, dass
es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang handelt.
OLG
Köln: Beschluss vom 03.04.2009 - 6 AuslA 104/08 - 27/09
Verjährung
Die Auslieferung des Verfolgten nach Aserbeidschan auf
der Grundlage des EuAlÜbK ist vorliegend wegen Verjährung
unzulässig. Die Republik Aserbaidschan ist dem
Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbK)
beigetreten (vgl. BGBl II 2002,2827 - Übersicht der
Rechtshilfebeziehungen Deutschlands in Strafsachen, NJW
2005, 3264). Nach § 1 Abs. 3 IRG sind daher für die
Entscheidung über den Antrag vorrangig die Bestimmungen des
EuAlÜbK maßgeblich. Nach Art. 10 EuAlÜbK ist für die
Auslieferungsfähigkeit der Tat auch auf das Recht des
ersuchten Staates, mithin auf die Verjährungsregelung im
deutschen Recht abzustellen.
OLG
Köln: Beschluss vom 15.06.2009 - 6 AuslA 73/09 - 51
Verjährungsunterbrechung
Die Abfassung des Haftbefehls in internationaler Form
durch den hierfür zuständigen Haftrichter ist - anders als
die Fertigung eines Europäischen Haftbefehls durch die
Staatsanwaltschaft - geeignet, die Verjährung zu
unterbrechen.
OLG
Saarbrücken: Beschluss vom 14.05.2008 - 1 Ws 84/08
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