Überlange
Verfahrensdauer im ersuchenden Land
Bei einem polnischen Haftbefehl vom August 1999 kann das
Recht des Verfolgten auf ein Verfahren innerhalb
angemessener Frist (Art. 6 I MRK) in einem die
Vollstreckungsübernahme hindernden Maße verletzt ist. Die
Gründe für die Verzögerungen sind aufzuklären, wofür
gegebenenfalls ergänzende Unterlagen anzufordern sind.
Vorher kann die Frage, ob ein Konventionsverstoß vorliegt
und wie gravierend er ist, nicht beurteilt werden.
OLG
Stuttgart vom 28.01.2005, 3 Ausl 116/04
Verfahrensdauer
Eine überlange Verfahrensdauer kann eine für das
Auslieferungsverfahren relevante Verletzung des Art. 6 Abs.
1 MRK oder eine Verwirkung des Strafanspruchs zur Folge
haben.
Das muß aber nicht der Fall sein, obwohl die dem Verfolgten
zur Last liegenden Taten bereits mehr als 13 Jahre
zurückliegen. Allein der Zeitablauf genügt zur Begründung
eines Auslieferungshindernisses nicht, weil insoweit den
Belangen des Verfolgten durch den Gesichtspunkt der
Verjährung Rechnung getragen wird. Vielmehr sind die
Ursachen der Dilation maßgeblich. Dass die portugiesischen
Justizbehörden gegen den Anspruch des Verfolgten auf
Durchführung eines fairen und in angemessener Frist
abzuwickelnden Verfahrens in einer den Kernbereich dieser
Garantie verletzenden Weise (vgl. hierzu Senat NStZ 2005,351
f. und Beschluss vom 3.4.2006, 1 AK 56/05) verstoßen haben
könnten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr beruht die
Verzögerung der Verfahrensabschlüsse maßgeblich auf der
Abwesenheit des …. mit … Haftbefehlen gesuchten
Verfolgten. …. Da nach bundesdeutschem Recht eine solche
Dilation kein Verfahrenshindernis begründen könnte,
sondern allenfalls bei der Strafzumessung von Bedeutung
wäre (Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage 2006, MRK Art. 6 Rn.
9), muss es vorliegend allein den portugiesischen
Justizbehörden überlassen bleiben, in welcher Form sie
diese innerstaatliche Verzögerung in ihrem dortigen und
ebenfalls der MRK unterliegendem Strafverfahren
berücksichtigen.
OLG
Karlsruhe: Beschluss vom 26.06.2007 - 1 AK 16/06
Verfahrensdauer
Die - erneute - Auslieferung des Verfolgten aus
Deutschland nach Frankreich zur Strafverfolgung wegen der in
dem Haftbefehl des Untersuchungsrichters beim Landgericht
Paris (Tribunal de Grande Instance de Paris) vom 12. Januar
1999 (Nr. ...) in Verbindung mit der Sachverhaltsschilderung
im Bericht der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Paris vom
01. Oktober 1999 näher bezeichneten Tat wird nunmehr für
unzulässig erklärt.
Angesichts der Sachbehandlung durch die französischen
Behörden und des dortigen Verfahrensablaufs erscheint es
jedenfalls nunmehr auch im Hinblick auf die Schwere der ihm
in Frankreich zur Last gelegten Straftat
unverhältnismäßig und mit dem Grundsatz der Beendigung
eines Verfahrens in angemessener Zeit nicht mehr zu
vereinbaren, den Verfolgten noch auszuliefern. Dies würde
unter den besonderen Umständen des Falles dem im
Rechtsstaatsprinzip wurzelnden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Anspruch auf ein
faires rechtsstaatliches Verfahren widersprechen.
Im Grunde haben die französischen Behörden und
insbesondere das mit der Sache befasste Gericht seit dem
Jahr 2001 das Verfahren offenbar zunächst nicht weiter
betrieben und erst auf den 12. Januar 2007 eine Verhandlung
angesetzt, von der die deutschen Behörden überhaupt erst
nach diesem Datum in Kenntnis gesetzt worden sind. Danach
wiederum ist eine Tätigkeit der französischen Justiz über
ein weiteres Jahr bis heute nicht festzustellen.
OLG
Hamm: Beschluss vom 28.12.2007 - (2) 4 Ausl. 504/99 (416/07)
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