Todesstrafe
Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Belarus
zur Strafverfolgung ist zulässig, § 8 IRG steht nicht
entgegen.
Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus hat
erklärt, dass sie nach der Gesetzgebung der Republik
Belarus die zuständige Stelle im Bereich der
Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sei und
garantiere, dass die Todesstrafe gegen den Verfolgten nicht
angewendet werde.
Die im Zulässigkeitsverfahren obligatorische Prüfung, ob
begründete Zweifel an der Einhaltung einer solchen
Zusicherung bestehen, weil etwaige Zweifel eine Auslieferung
ausschließen würden (Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, IRG,
4. Aufl. § 8 Rdnr. 16), hat ergeben, dass die Erklärung
der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Belarus als
ausreichende Zusicherung im Sinne des § 8 IRG anzusehen
ist.
Oberlandesgericht
Dresden, Beschluss vom 29.09.2008 - OLG Ausl 33/08
Todesstrafe
Die Auslieferung eines tschetschenischen
Volkszugehörigen an die Russische Förderation zum Zweck
der Strafverfolgung ist zulässig; § 8 IRG steht nicht
entgegen. Die russischen Behörden haben in ihrer
Interpol-Ausschreibung als angedrohte Höchststrafe nicht
die Todesstrafe, sondern lebenslange Freiheitsstrafe
angegeben. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen
Föderation hat in ihrem Auslieferungsersuchen zudem
erklärt, dass die Russische Föderation das Protokoll Nr. 6
zur Europäischen Menschenrechtskonvention über die
Aufhebung der Todesstrafe unterzeichnet habe. In diesem
Zusammenhang garantiere sie die Nichtanwendung der
Todesstrafe als ausschließliche Strafmaßnahme.
Oberlandesgericht
Dresden, Beschluss vom 25.08.2008 - Ausl 108/07
Todesstrafe
Eine Unzulässigkeit der Auslieferung erwächst derzeit
auch noch nicht aus den durch § 73 IRG gesetzten Grenzen.
Die fortbestehenden Missstände in Bezug auf die
Menschenrechtslage in der Republik Belarus machen die
Rechtshilfe im Auslieferungsverkehr nicht von vornherein
unzulässig (vgl. OLG Köln OLGSt. IRG § 29 Nr. 1).
Einer Zulässigkeit der Auslieferung steht derzeit auch noch
nicht entgegen, dass dem Verfolgten wegen der ihm
vorgeworfenen Taten auch die Verhängung der Todesstrafe
droht, wenn tragfähig zugesichert wird, dass die
Todesstrafe im vorliegenden Fall nicht verhängt wird.
Oberlandesgericht
Dresden, Beschluss vom 17.04.2008 - 12 Ausl 33/08
Todesstrafe
im ersuchenden Land
Gem. Art. 14 III i.V.m. Art. 11 EuAlÜbk ist es dem
Staat, der die Auslieferung nur unter dem rechtlichen
Gesichtspunkt eines Strafgesetzes begehrt, welches die
Todesstrafe nicht zulässt, verwehrt, die Tat nach einem
Strafgesetz zu verfolgen oder zu verurteilen, welches die
Todesstrafe vorsieht, sofern nach dem Recht des ersuchten
die Auslieferung bei drohender Todesstrafe unzulässig ist.
Die Zusicherung, diese Rechtslage zu beachten, kann das
Auslieferungshindernis drohender Todesstrafe beseitigen (§
8 IRG).
OLG
Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 3 Ausl. 96/00 =
NStZ 2001, 447
Todesstrafe
1. Eine drohende Verhängung oder Vollstreckung von
Todesstrafe hindert auch im Rahmen des Art. 11 EuAlÜbk die
Zulässigkeit der Auslieferung, sofern nicht die sichere
Erwartung der Nichtvollstreckung aufgrund einer
völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung des ersuchenden
Staates begründet ist.
2. Das von der Türkei in dem Vorbehalt zu Art. 11 EuAlÜbk
niedergelegte Verfahren zur Umwandlung von Todesstrafe in
lebenslange Freiheitsstrafe entspricht nicht der in Art. 11
EuAlÜbk vorgesehenen völkerrechtlichen Zusicherung.
OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 1993 - 4 Ausl (A) 221/93
= StV 1994, 34
Todesstrafe
1. Ein allgemeines völkergewohnheitsrechtliches Verbot
der Todesstrafe und ein daraus ableitbares Verbot der
Leistung von sonstiger Rechtshilfe - hier durch Herausgabe
von Beweismitteln - bei drohender Todesstrafe ist auch unter
Berücksichtigung der beiden internationalen Abkommen (6.
Zusatzprotokoll zur EMRK und 2. Fakultativprotokoll zum
IPRPR) bislang nicht nachweisbar.
2. Im vertragslosen Rechtshilfeverkehr ist es der
Bewilligungsbehörde unbenommen, ihre ablehnende Auffassung
zur Todesstrafe durchzusetzen und im Einzelfall vorbeugende
Bedingungen an die Leistung der Rechtshilfe zu knüpfen. Das
ausländische Rechtshilfeersuchen kann auch abgelehnt und
bei einem deutschen Betroffenen um dessen Auslieferung
nachgesucht werden.
OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 26. Juni 1990 - 1 AK 22/90 = NJW
1990, 2208
Todesstrafe
Auch im vertraglichen Auslieferungsverkehr auf der
Grundlage des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ist
das Vorliegen einer ausreichenden Zusicherung des
ersuchenden Staates über die Nichtvollstreckung einer in
Betracht kommenden Todesstrafe Zulässigkeitsvoraussetzung
für die Auslieferung und nicht nur für das
Bewilligungsverfahren.
OLG
Hamm, Vorlagebeschluss vom 28. Juli 1986 - (6) 4 Ausl. 37/84
(11/86) = NStZ 1986, 515
Todesstrafe
Die Frage, ob eine gemäß Art. 11 EuAlÜbk als
ausreichend zu erachtende Zusicherung des ersuchenden
Staates darüber vorliegt, dass die Todesstrafe nicht
vollstreckt wird, hat das OLG im Verfahren zur Entscheidung
über die Zulässigkeit der Auslieferung zu prüfen. In der
Regel wird hierfür die Einholung einer Auskunft der
Bundesregierung erforderlich sein.
BGH,
Beschluss vom 13. Januar 1987 - 4 ARs 22/86 = StV 1987, 211
Todesstrafe
Sieht das nationale Strafgesetzbuch des ersuchenden
Staates (hier: Bulgarien) für Mord bzw. Totschlag zwar die
Todesstrafe vor, bestimmt es aber für den Fall der
Auslieferung ausdrücklich, dass eine Todesstrafe nicht
auferlegt oder eine auferlegte Todesstrafe nicht vollzogen
wird gegenüber einer Person, die unter dieser Bedingung von
einem fremden Staat ausgeliefert wird, so entspricht das der
in Art. 12 EuAlÜbk vorausgesetzten Zusicherung.
OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 10. Juli 1998 - 1 AK 18/98 = Die
Justiz 1999, 33
Todesstrafe
Die Zustimmung des Verfolgten zur Auslieferung lässt
die Verbindlichkeit einer amtlichen Zusicherung nach Art. 12
des deutsch-US-amerikanischen Auslieferungsvertrages
unberührt, die gegebenenfalls auch einer Verschärfung der
Strafart bei Feststellung eines mit Todesstrafe bedrohten
qualifizierten Tötungssachverhalts im amerikanischen
Strafverfahren entgegenstünde.
OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 30. November 1998 - 1 AK 24/98 =
NStZ 1999, 252
Todesstrafe
Begehrt die Republik Türkei die Auslieferung zum Zweck
der Strafverfolgung wegen eines Tötungsdelikts, ohne das
Gesuch auf Art. 450 Türk. StGB zu stützen, der die
Todesstrafe vorsieht, so ist mit der Zusicherung der
türkischen Behörden nach Art. 11 i.V.m. 14 III EuAlÜbk zu
rechnen, dass die Todesstrafe nicht verhängt werde. Gegen
die Auslieferung bestehen bei Vorliegen dieser Zusicherung
keine Bedenken im Hinblick auf Art. 11 EuAlÜbk.
OLG
Celle, Beschluss vom 19. August 1998 - 3 ARs 3/98 (Ausl.) =
NStZ-RR 1999, 29
Todesstrafe
Eine gegenüber dem Senat in einem
Auslieferungsverfahren gemäß § 30 I S.1 IRG abgegebene
ausdrückliche Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft der
Russischen Föderation, gegen den Verfolgten werde nicht
(mehr) wegen der Beteiligung an politisch motivierten
Auftragsmorden ermittelt und es gebe keine Grundlage dafür,
ihn strafrechtlich für Verbrechen zu belangen, für die die
Todesstrafe vorgesehen sei, stellt im Falle des auf
Zeitungsartikel und Aktenvermerke gestützten Vortrags eines
Verfolgten, der dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegende
Tatvorwurf der Untreue bzw. Unterschlagung sei nur
vorgeschoben, um seiner habhaft zu werden, in Wirklichkeit
werde er von den russischen Behörden als Organisator von
bestellten politischen Morden angesehen, eine
völkerrechtlich verbindliche und ausreichende zusätzliche
Zusicherung der Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität
dar, insbesondere wenn nach Auskünften des Auswärtigen
Amtes und des Bundesministeriums der Justiz sowie nach den
eigenen Erfahrungen des Senats im Auslieferungsverkehr mit
Russland keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Russische Föderation ihre Verpflichtungen aus dem
Europäischen Auslieferungsübereinkommen nicht einhält.
OLG
Celle, Beschluss vom 09. März 2001 - 3 ARs 1/00 = NStZ
2001, 447
Todesstrafe
Die Rüge eines Beschwerdeführers, wonach eine
Todesstrafe in der Ukraine nicht ausgeschlossen werden
könne, so dass ein Auslieferungshindernis im Sinne der
Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts vorliege, ist
unbegründet. Nachdem das Verfassungsgericht der Ukraine die
Anwendung der Todesstrafe in der Ukraine für
verfassungswidrig erklärt hat, ist auch nicht zu
befürchten, dass die Verhängung dieser möglich bleibe,
weil die betreffende Tat vor der Entscheidung des
Verfassungsgerichts der Ukraine begangen wurde.
BVerfG,
Beschluss vom 30. Oktober 2000 - 2 BvR 1730/00 = NStZ 2001,
203
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