Tatverdachtsprüfung
Das Bestreiten der Tatvorwürfe reicht im Übrigen zur
Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 10 Abs. 2 IRG
nicht aus, da es gerade Sinn und Zweck der entsprechenden
internationalen Verträge zum Auslieferungsverfahren ist,
dem ersuchenden Staat die Prüfung insoweit zu überlassen.
OLG
Hamm: Beschluss vom 27.01.2009 - (2) 4 Ausl. A 171/08 (22 -
25/09)
Tatverdachtsprüfung
Auch bei Auslieferungsersuchen auf Grund eines
Europäischen Haftbefehls ist die Durchführung einer
Tatverdachtsprüfung bei Vorliegen besonderer Umstände
veranlasst. Dies ist der Fall, wenn sich das vom Verfolgten
vorgebrachte Alibi auf Grund glaubwürdiger Zeugenaussagen
derart verdichtet hat, dass er die im vorgeworfene Tat nicht
begangen haben kann.
OLG
Karlsruhe: Beschluss vom 18.06.2007 - 1 AK 72/06
Tatverdachtsprüfung
Bleiben im Rahmen der Prüfung nach § 10 II IRG
Zweifel, ob hinreichender Tatverdacht besteht, weil der
ersuchende Staat entsprechende Anfragen nur unzureichend
beantwortet, ist die Auslieferung unzulässig.
In der Entscheidung heißt es auszugsweise: "Die
Auslieferung ist unzulässig. Einwendungen des Verfolgten
gegen die Auslieferung und dazu vorgelegte Unterlagen der O2
Behörden gaben dem Senat Anlass zu der Prüfung, ob der
Verfolgte der ihm zur Last gelegten Taten hinreichend
verdächtig erscheint (§ 10 II IRG). Diese Prüfung hat
ergeben, dass Zweifel an der Täterschaft bestehen. Es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass die strafrechtlichen
Vorwürfe durch die Verfolgungsbehörden des ersuchenden
Staates manipuliert worden sind (vgl. zu dieser Problematik
Lagodny/Schomburg/Hackner, Internationale Rechtshilfe in
Strafsachen, 4. Aufl. § 10 IRG Rdnr. 38 ff. m. Nachw.). Der
Verfolgte hat geltend gemacht, die bei ihm anlässlich der
Polizeikontrolle am 28. 4. 2004 aufgefundenen
Betäubungsmittel (4 Ecstasy-Tabletten - 1,54 Gramm; 0,23
Gramm Heroin) - dies ist der Tatvorwurf - seien ihm durch
die kontrollierenden Polizeibeamten zugesteckt worden. Mit
Beschluss vom 30. 7. 2004 stellte der zuständige
Staatsanwalt in O1 das Verfahren gegen den Verfolgten ein.
In dem - ausführlich begründeten - Einstellungsbeschluss
ist ausgeführt, dass nach Ausschöpfung der
Beweismöglichkeiten, namentlich der Vernehmung der bei der
Festnahme anwesenden Zeugen (Begleiter des Verfolgten sowie
Ermittlungsbeamte) und Ansicht des von der Festnahme
gefertigten Videobandes die Beweise für eine Bestrafung des
Verfolgten nicht ausreichen. Zudem ist in diesem Beschluss
dargelegt, es sei bei Ansicht des Videobandes festgestellt
worden, dass die Festnahme und Durchsuchung "unter
Verletzung taktischer und prozessualer Vorschriften"
erfolgt sei. Mit Beschluss vom 3. 8. 2004 kassierte der
übergeordnete Generalstaatsanwalt diese Entscheidung ohne
nähere sachliche Begründung. Sein Versuch, einen
Haftbefehl gegen den Verfolgten zu erwirken, blieb bei den
zuständigen Gerichten in beiden Instanzen zunächst
erfolglos, bis am 11. 4. 2005 - auf neuen Antrag -
schließlich das BerGer. in O1 den Haftbefehl erließ, der
dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt. Der Haftbefehl ist
auf denselben Lebenssachverhalt gestützt, hinsichtlich
dessen die Staatsanwaltschaft in ihrer
Einstellungsentscheidung vom 30. 7. 2004 den Tatverdacht
verneint hatte. Angesichts dieser Sachlage und mangels
entsprechender Angaben in den jeweiligen, dem
Einstellungsbeschluss vom 30. 7. 2004 nachfolgenden
Entscheidungen sah der Senat Anlass zur Prüfung der Frage,
welche neuen Umstände zu der gegenüber dem einstellenden
Beschluss vom 30. 7. 2004 abweichenden Beurteilung des
Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft und das
Bezirksgericht geführt haben. Dementsprechende Anfragen -
zuletzt unter Fristsetzung bis zum 15. 8. 2006 -
(Senatsbeschlüsse vom 23. 3. 2006 und vom 28. 6. 2006)
beantworteten die O2 Behörden nur unzureichend.
Oberlandesgericht
Frankfurt a. M., Beschluss vom 06.09.2006 - 2 Ausl A 42/05
Tatverdacht
Eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nach § 10
II IRG ist im Auslieferungsverkehr nach dem EuAlÜbk
grundsätzlich ausgeschlossen. Eine solche Prüfung ist
jedoch zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat
seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend
macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten
lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung
einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare,
von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit
auch gegen den völkerrechtlichen verbindlichen
Mindeststandard verstoßen würde, und die
Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann.
BGH,
Beschluss vom 15. März 1984 - 4 ARs 23/83 = StV 1984, 295
Tatverdacht
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der
Auslieferung kann nach deutschem Auslieferungsrecht eine
Prüfung des Schuldvorwurfs und des ihm zugrunde liegenden
Tatverdachts ausnahmsweise dann stattfinden, wenn aufgrund
besonderer Umstände eine Täterschaft des Verfolgten
unmöglich oder doch in höchstem Maße zweifelhaft
erscheint.
OLG
Koblenz, Beschluss vom 28. Februar 1984 - 1 Ausl. 2/83 = NJW
1984, 1314
Tatverdacht
1. Das OLG prüft bei der Entscheidung über die
Zulässigkeit der Auslieferung nach § 29 IRG den
hinreichenden Tatverdacht grundsätzlich auch dann nur bei
Vorliegen besonderer Umstände i. S. des § 10 II IRG, wenn
der Auslieferungsvertrag mit den USA die Vorlage von
Beweismitteln durch den ersuchenden Staat vorsieht und der
ersuchende Staat bei einem in ihn gerichteten
Auslieferungsersuchen stets eine Tatverdachtsprüfung
durchführen würde.
2. Für eine Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung bedarf es
weder der Kenntnisnahme des Amtsträgers von dem Ansinnen
des Täters noch der Kenntnisnahme von Zuwendungen, die der
Täter politischen Organisationen gewährt, denen der
Amtsträger angehört oder nahe steht.
OLG
Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2003 - 4 Ausl (A)
335/02-50/03, 51/03 III = NStZ 2003, 684
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