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Extradition Proceedings 


Extradition is the official process by which one nation or state requests and obtains from another nation or state the surrender of a suspected 

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Ekstradycja


Postepowanie ekstradycyjne (tymczasowe wydanie) jest postepowaniem, w którym osoba znajdujaca sie w danym kraju zostaje wydana krajowi

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экстрадиция 


Процедура выдачи (экстрадиция) — это формальное делопроизводство, согласно которому лицо должно быть выдано страной, в которой оно наход
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Tatverdachtsprüfung
Das Bestreiten der Tatvorwürfe reicht im Übrigen zur Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 10 Abs. 2 IRG nicht aus, da es gerade Sinn und Zweck der entsprechenden internationalen Verträge zum Auslieferungsverfahren ist, dem ersuchenden Staat die Prüfung insoweit zu überlassen.

OLG Hamm: Beschluss vom 27.01.2009 - (2) 4 Ausl. A 171/08 (22 - 25/09)


Tatverdachtsprüfung
Auch bei Auslieferungsersuchen auf Grund eines Europäischen Haftbefehls ist die Durchführung einer Tatverdachtsprüfung bei Vorliegen besonderer Umstände veranlasst. Dies ist der Fall, wenn sich das vom Verfolgten vorgebrachte Alibi auf Grund glaubwürdiger Zeugenaussagen derart verdichtet hat, dass er die im vorgeworfene Tat nicht begangen haben kann.

OLG Karlsruhe: Beschluss vom 18.06.2007 - 1 AK 72/06


Tatverdachtsprüfung
Bleiben im Rahmen der Prüfung nach § 10 II IRG Zweifel, ob hinreichender Tatverdacht besteht, weil der ersuchende Staat entsprechende Anfragen nur unzureichend beantwortet, ist die Auslieferung unzulässig.
In der Entscheidung heißt es auszugsweise: "Die Auslieferung ist unzulässig. Einwendungen des Verfolgten gegen die Auslieferung und dazu vorgelegte Unterlagen der O2 Behörden gaben dem Senat Anlass zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Taten hinreichend verdächtig erscheint (§ 10 II IRG). Diese Prüfung hat ergeben, dass Zweifel an der Täterschaft bestehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die strafrechtlichen Vorwürfe durch die Verfolgungsbehörden des ersuchenden Staates manipuliert worden sind (vgl. zu dieser Problematik Lagodny/Schomburg/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 4. Aufl. § 10 IRG Rdnr. 38 ff. m. Nachw.). Der Verfolgte hat geltend gemacht, die bei ihm anlässlich der Polizeikontrolle am 28. 4. 2004 aufgefundenen Betäubungsmittel (4 Ecstasy-Tabletten - 1,54 Gramm; 0,23 Gramm Heroin) - dies ist der Tatvorwurf - seien ihm durch die kontrollierenden Polizeibeamten zugesteckt worden. Mit Beschluss vom 30. 7. 2004 stellte der zuständige Staatsanwalt in O1 das Verfahren gegen den Verfolgten ein. In dem - ausführlich begründeten - Einstellungsbeschluss ist ausgeführt, dass nach Ausschöpfung der Beweismöglichkeiten, namentlich der Vernehmung der bei der Festnahme anwesenden Zeugen (Begleiter des Verfolgten sowie Ermittlungsbeamte) und Ansicht des von der Festnahme gefertigten Videobandes die Beweise für eine Bestrafung des Verfolgten nicht ausreichen. Zudem ist in diesem Beschluss dargelegt, es sei bei Ansicht des Videobandes festgestellt worden, dass die Festnahme und Durchsuchung "unter Verletzung taktischer und prozessualer Vorschriften" erfolgt sei. Mit Beschluss vom 3. 8. 2004 kassierte der übergeordnete Generalstaatsanwalt diese Entscheidung ohne nähere sachliche Begründung. Sein Versuch, einen Haftbefehl gegen den Verfolgten zu erwirken, blieb bei den zuständigen Gerichten in beiden Instanzen zunächst erfolglos, bis am 11. 4. 2005 - auf neuen Antrag - schließlich das BerGer. in O1 den Haftbefehl erließ, der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt. Der Haftbefehl ist auf denselben Lebenssachverhalt gestützt, hinsichtlich dessen die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsentscheidung vom 30. 7. 2004 den Tatverdacht verneint hatte. Angesichts dieser Sachlage und mangels entsprechender Angaben in den jeweiligen, dem Einstellungsbeschluss vom 30. 7. 2004 nachfolgenden Entscheidungen sah der Senat Anlass zur Prüfung der Frage, welche neuen Umstände zu der gegenüber dem einstellenden Beschluss vom 30. 7. 2004 abweichenden Beurteilung des Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft und das Bezirksgericht geführt haben. Dementsprechende Anfragen - zuletzt unter Fristsetzung bis zum 15. 8. 2006 - (Senatsbeschlüsse vom 23. 3. 2006 und vom 28. 6. 2006) beantworteten die O2 Behörden nur unzureichend.

Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Beschluss vom 06.09.2006 - 2 Ausl A 42/05


Tatverdacht
Eine Prüfung des hinreichenden Tatverdachts nach § 10 II IRG ist im Auslieferungsverkehr nach dem EuAlÜbk grundsätzlich ausgeschlossen. Eine solche Prüfung ist jedoch zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend macht, oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit auch gegen den völkerrechtlichen verbindlichen Mindeststandard verstoßen würde, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben kann.

BGH, Beschluss vom 15. März 1984 - 4 ARs 23/83 = StV 1984, 295


Tatverdacht
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung kann nach deutschem Auslieferungsrecht eine Prüfung des Schuldvorwurfs und des ihm zugrunde liegenden Tatverdachts ausnahmsweise dann stattfinden, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Täterschaft des Verfolgten unmöglich oder doch in höchstem Maße zweifelhaft erscheint.

OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Februar 1984 - 1 Ausl. 2/83 = NJW 1984, 1314


Tatverdacht
1. Das OLG prüft bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 29 IRG den hinreichenden Tatverdacht grundsätzlich auch dann nur bei Vorliegen besonderer Umstände i. S. des § 10 II IRG, wenn der Auslieferungsvertrag mit den USA die Vorlage von Beweismitteln durch den ersuchenden Staat vorsieht und der ersuchende Staat bei einem in ihn gerichteten Auslieferungsersuchen stets eine Tatverdachtsprüfung durchführen würde.
2. Für eine Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung bedarf es weder der Kenntnisnahme des Amtsträgers von dem Ansinnen des Täters noch der Kenntnisnahme von Zuwendungen, die der Täter politischen Organisationen gewährt, denen der Amtsträger angehört oder nahe steht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2003 - 4 Ausl (A) 335/02-50/03, 51/03 III = NStZ 2003, 684

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