Tatkonkretisierung
Der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls
setzt voraus, dass sich aus der Fahndungsausschreibung das
Vorliegen einer auslieferungsfähigen Straftat ergibt.
OLG
Karlsruhe: Beschluss vom 06.12.2006 - 1 AK 57/06
Tatkonkretisierung
Die italienischen Angaben zu Tatort (SIS-Ausschreibung:
" und seine Provinz", Europäischer Haftbefehl: )
und Tatzeit (SIS-Ausschreibung: "Von August 2004 bis
Januar 2005", Europäischer Haftbefehl: "vor und
nahe dem Monat Januar 2005") sind uneinheitlich. …..
….. Unter diesen Umständen sieht der Senat Anlass, die
von ihm bislang hingenommene, durchaus erhebliche und die
Verteidigungsmöglichkeiten des Verfolgten durchaus
beeinträchtigende Unbestimmtheit der Tatvorwürfe unter dem
Gesichtspunkt der §§ 10 II, 73 Satz 2 IRG in Verbindung
mit Art. 1 III RbEuHb und Art. 5, 6 EMRK auch als Frage der
Zulässigkeit der Auslieferung zu thematisieren. Der Senat
hält es für geboten, die italienischen Stellen gem. § 30
I IRG um Beibringung ergänzender Unterlagen zu ersuchen.
….. …… Weiterhin müssen die Tatvorwürfe,
insbesondere die dem Verfolgten zur Last gelegte Art der
Beteiligung, näher bestimmt werden. Namentlich muss
dargetan werden, wann sich der Verfolgte in aufgehalten und
wann und wo er Kokain verteilt sowie die Verkaufserlöse
eingesammelt (so die SIS-Ausschreibung) oder aber wann, wo
und durch welche genauen Tatbeiträge er
"fleißig" mit seinem Vater bei der Führung des
Betäubungsmittelhandels "mitgearbeitet" haben
soll (so der Europäische Haftbefehl). Der Senat hält es
schließlich für geboten, dass zumindest zusammenfassend
dargetan wird, auf welchen Beweismitteln die Vorwürfe gegen
den Verfolgten beruhen.
OLG
Stuttgart: Beschluss vom 07.03.2007 - 3 Ausl. 6/07
Tatkonkretisierung
Eine Ausschreibung eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Festnahme eines Verfolgten gilt nur dann als
Europäischer Haftbefehl i.S.d. §§ 83 a Abs.1 und II IRG,
wenn diese eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs
enthält und eine Überprüfung ermöglicht, ob die Tat zu
den Deliktsgruppen des Art. 2 II des RbEuHb gehört oder -
wenn nicht - das dem Verfolgten vorgeworfene Verhalten nach
deutschem Recht strafbar ist (Fortführung von Senat StraFo
2004, 425 f. = StV 2005, 31 f.).
OLG
Karlsruhe, Beschl. v. 10.2.2005 - 1 AK 4/05
Tatkonkretisierung
1. Eine Ausschreibung eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Festnahme eines Verfolgten gilt nur dann als
Europäischer Haftbefehl i. S. des § 83 a I und II IRG,
wenn diese eine ausreichende Beschreibung der Tatumstände
enthält.
2. Ermöglicht eine Ausschreibung im Schengener
Informationssystem nicht einmal eine zureichende Prüfung
der Strafbarkeit des Verfolgten und eine Subsumtion unter
einen Straftatbestand, so ist auch der Erlass eines
vorläufigen Auslieferungshaftbefehls nicht möglich.
3. Im Falle einer Ausschreibung im Schengener
Informationssystem ist die kurzfristige Beiziehung von
weiteren Haftunterlagen durch das OLG nicht angezeigt, wenn
eine unverzügliche Entscheidung über die Haftfrage geboten
ist.
OLG
Karlsruhe: Beschluss vom 31.08.2006 - 1 AK 39/06
Tatkonkretisierung
Auch wenn die Sachdarstellung in einem Europäischen
Haftbefehl den Anforderungen an eine ausreichend
konkretisierte Tatbeschreibung genügt, kann es im
Zulässigkeitsverfahren geboten sein, den ersuchenden Staat
um weitere Konkretisierung zu bitten, wenn hierzu aufgrund
konkreter und rechtlich erheblicher Einwendungen des
Verfolgten Anlass besteht (Fortführung von Senat StV 2005,
402).
OLG
Karlsruhe: Beschluss vom 31.03.2008 - 1 AK 12/08
Tatkonkretisierung
Der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls auf Grund
eines Europäischen Haftbefehls ist nur dann möglich, wenn
dieser eine ausreichende Konkretisierung des Tatvorwurfs
enthält, welcher einen zureichenden Rückschluss auf das
dem Verfolgten vorgeworfene Geschehen ermöglicht
(Fortführung von Senat StV 2005, 232).
OLG
Karlsruhe: Beschluss vom 18.06.2007 - 1 AK 72/06
Tatkonkretisierung
Die Auslieferung der Verfolgten nach Italien aufgrund
des Europäischen Haftbefehls wird für derzeit unzulässig
erklärt.
Nach § 83 a Abs. 1 Nr. 5 IRG ist eine Auslieferung nur
zulässig, wenn die in § 10 IRG genannten Unterlagen oder
ein Europäischer Haftbefehl übermittelt werden, welcher
eine zureichende Beschreibung der Umstände enthält, unter
denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der
Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten
Person.
OLG
Karlsruhe: Beschluss vom 06.07.2009 - 1 AK 39/08
Tatkonkretisierung
Der Antrag auf Anordnung der vorläufigen
Auslieferungshaft wurde abgelehnt.
Zum einen hatte der Senat angesichts der lückenhaften
Angaben in dem weißrussischen Fahndungs- und
Festnahmeersuchen bereits Bedenken, ob die dem Verfolgten
vorgeworfene Tat des "schweren Rowdytums"
ausreichend konkretisiert ist.
Der Antrag auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft
war mangels Vorliegens eines Haftgrundes abzulehnen. Nach
Auffassung des Senats war insbesondere der Haftgrund der
Fluchtgefahr nicht gegeben.
OLG
Hamm: Beschluss vom 03.03.2009 - (2) 4 Ausl. A 21/09 (62/09)
Tatkonkretisierung
Wenn die wesentlichen Bestandteile der Ausschreibung
sich gleich einem Mosaik erst mühsam aus einem Konvolut von
Mitteilungen erschließen oder wenn die schließlich
vorgelegten Unterlagen nicht von der ersuchenden Behörde
stammen und sich offenkundig zu dem Auslieferungsersuchen
nicht verhalten bzw. verhalten sollen, sind die Grenze der
Möglichkeit im Sinne von § 83 a Abs. 2 IRG überschritten,
die im Ersuchen fehlenden Angaben nachzureichen.
Nach § 83 a Abs. 1 Nr. 5 IRG ist der Erlass einer
Haftanordnung nur möglich, wenn der vorgelegte Europäische
Haftbefehl eine Beschreibung der Umstände enthält, unter
welchen die Straftat begangen wurde, einschließlich der
Tatzeit, des Tatorts und der Tatbeteiligung der verfolgten
Person (ebenso OLG Karlsruhe StV 2007, 139 sowie 376).
Insbesondere müssen die Unterlagen die konkrete
Tatbeteiligung des Verfolgten erkennen lassen. Zwar gilt
nach § 83 a Abs. 2 eine wie vorliegend übermittelte
Ausschreibung im SIS als Europäischer Haftbefehl und
können fehlende Angaben nachgeliefert werden; die hiernach
übermittelten Dokumente gelten sodann als einheitliches
Ersuchen als Grundlage der beantragten Auslieferung
(Senatsbeschlüsse vom 16.2.2005 [1 ARs 1/05, StV 2005, 231]
und vom 24.4.2008 [1 ARs 10/08]), sofern sie von der
zuständigen ersuchenden Behörde stammen und sich zu dem
Europäischen Haftbefehl verhalten und verhalten sollen.
Oberlandesgericht
Celle, Beschluss vom 28.05.2009 - 1 ARs 21/09
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