Suizidgefahr
Eine Verletzung solcher Mindeststandards und
Elementargarantien sowie ein Verstoß gegen den ordre public
- Vorbehalt ist vor allem angenommen worden, wenn der
Verfolgte dauerhaft transport- und haftunfähig ist und
schon die Unterbrechung der ärztlichen Kontrolle und
Behandlung geeignet ist, Lebensgefahr zu begründen
(Senatsbeschluss vom 27. Januar 2009 - (2) 4 Ausl. A 171/08
(22 - 25/09) -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04. Juli 2002 -
3 Ausl 96/2000 -, zitiert nach juris Rn. 14 - jeweils mit
zahlreichen weiteren Nachweisen). Diese Grundsätze können
nach Auffassung des Senats auf Konstellationen übertragen
werden, in denen es - wie vorliegend - um die Auslieferung
psychisch erkrankter Verfolgter geht, die aufgrund ihrer
Erkrankung real suizidgefährdet sind (so auch: OLG
Stuttgart, Beschluss vom 04. Juli 2002 - 3 Ausl 96/2000 -,
zitiert nach juris Rn. 15), insbesondere wenn die
Suizidgefahr beziehungsweise deren Erhöhung gerade auf die
- drohende - Auslieferung zurückzuführen ist.
Oberlandesgericht
Hamm, Beschluss vom 26.03.2009 - (2) 4 Ausl A 170/07 (88/09)
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