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Strafvollstreckung
im Inland
Die Bewilligungsbehörde hat geprüft, ob der Verfolgte
angesichts seiner familiären und sozialen Einbindung in
Deutschland ein überwiegend schutzwürdiges Interesse an
einer Strafvollstreckung im Inland hat. Die Entscheidung der
Bewilligungsbehörde, bei einem Ausländer, der seinen
gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hat, keine
Bewilligungshindernisse nach § 83b II lit. b IRG geltend zu
machen, ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Verfolgte in
Kenntnis der im ersuchenden Staat gegen ihn verhängten
Freiheitsstrafe nach Deutschland eingereist ist, um sich so
der Vollstreckung zu entziehen. Dieser Umstand relativiert
die Bedeutung persönlicher Bindungen im Inland.
Hans.
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20.03.2008 - Ausl
3/08
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