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Strafmündigkeit
1. Im Hinblick auf § 19 StGB und mit Rücksicht auf das
Schuldprinzip nach Art. 1 i. V. m. Art. 2 I und 2 GG findet
eine Auslieferung nicht statt, wenn eine heute erwachsene
Person im ersuchenden Staat für eine im Kindesalter
begangene Tat bestraft werden soll.
2. Art. 6 I GG bzw. Art. 8 EMRK steht einer Auslieferung
grundsätzlich nicht entgegen. Im Einzelfall kann jedoch die
erforderliche Versorgung von Kleinkindern eine Auslieferung
unzulässig machen.
OLG
Hamm: Beschluss vom 21.12.2006 - (2) 4 Ausl A 25-06 (313/06)
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