Straferwartung
Ein im ersuchenden Staat für gemeinschaftliches
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eröffneter Strafrahmen
von 15 bis 25 Jahren Freiheitsstrafe begründet kein
Auslieferungshindernis, wenn sich die Tat auf eine
erhebliche Menge "harter" Betäubungsmittel - hier
Kokain mit einem Nettogehalt an Kokainchlorhydrat 1,222 kg -
bezieht.
OLG
Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2006 - 3 Ausl. 23/04
Straferwartung
Die dem Verfolgten im Falle einer Verurteilung drohende
Strafe führt nicht zu einem Auslieferungsverbot, weil sie
nicht unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren
Gesichtspunkt unangemessen wäre. Aus der vom Auswärtigen
Amt eingeholten Stellungnahme …. ergibt sich, dass dem
Verfolgten im Falle seiner Verurteilung eine Freiheitsstrafe
von 10 bis 20 Jahren droht. Vor dem Hintergrund, dass nach
deutschem Recht für Geldwäsche im besonders schweren Fall
gemäß § 261 Abs. 4 StGB eine Freiheitsstrafe im
Höchstmaß von 10 Jahren verhängt werden kann, vermag der
Senat keinen Verstoß gegen den im Auslieferungsrecht zu
beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu
erkennen.
Oberlandesgericht
Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.02.2008 - 2 Ausl A 152/07
Straferwartung
Bei der Frage, ob eine Auslieferung wegen Vorliegens
einer unerträglichen Härte unzulässig ist, ist nicht nur
auf die Höhe der verhängten Strafe abzustellen, sondern im
Rahmen einer Gesamtwürdigung können auch andere Umstände
berücksichtigt werden, wozu auch die Nichtanrechnung
bereits erlittener Auslieferungshaft gehört (Fortführung
von Senat, Beschluss vom 10.8.2006, 1 AK 1/06).
OLG
Karlsruhe: Beschluss vom 16.10.2006 - 1 AK 35/06
Straferwartung
Droht dem Verfolgten in dem ersuchenden Staat (hier:
Türkei) eine Freiheitsstrafe von mindestens 8 Jahren für
ein Zollvergehen, für das ihm in der Bundesrepublik
höchstens eine Geldstrafe drohen würde, stellt dieses
unter jedem denkbaren Gesichtpunkt eine unangemessene und
unerträgliche Strafe dar, so dass eine Auslieferung
unzulässig ist.
OLG
Hamm, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - (2) 4 Ausl. 124/00 =
StV 2001, 527
Straferwartung
Droht dem Verfolgten im ersuchenden Staat eine zeitige
Freiheitsstrafe im Mindestmaß von 25 Jahren, so gehört es
zu den elementaren rechtsstaatlichen Anforderungen der
Menschenwürde, die auch im vertraglichen
Auslieferungsverkehr zu beachten sind, dass der Verfolgte
grundsätzlich die Chance haben muss, deutlich vor
Vollstreckungsende in die Freiheit zurückzukehren. Dafür
genügt es, dass das Recht des ersuchenden Staates die
Möglichkeit einer Strafrestaussetzung, Begnadigung oder
Strafvollzugslockerung mit Freigang, insbesondere bei hohem
Alter oder schwerer Erkrankung, kennt und dass hiervon in
der Rechtspraxis Gebrauch gemacht wird.
OLG
Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 3 Ausl. 96/00 =
NStZ 2001, 447
Straferwartung
1. Die Auslieferung eines ausländischen Straftäters
ist nicht generell deshalb unzulässig, weil die im Ausland
zu erwartende Strafe das Höchstmaß der inländischen
Strafandrohung um mehr als das Doppelte übersteigt. Eine
solche Strafrahmenarithmetik gibt es nicht. Vielmehr bedarf
es einer auf den Einzelfall bezogenen Konkretisierung der
allgemeinen Rechtshilfeschranken des § 73 IRG.
2. Zwar lässt sich die Unzulässigkeit der Rechtshilfe nach
§ 73 I IRG regelmäßig nicht ohne einen Vergleich der
jeweiligen Straferwartung sachgerecht beurteilen. Hierfür
müssen jedoch neben den Besonderheiten des Einzelfalls auch
die gegeben Umstände der Strafvollstreckung, des
Strafvollzuges und der Strafaussetzung im Blick gehalten
werden.
BGH,
Beschluss vom 10. August 1993 - 4 ARs 13/93 = NStZ 1993, 547
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