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Staatsschutzbestimmung
1. Allein der Umstand, dass eine Straftat vom
ersuchenden Staat nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt
einer Staatsschutzbestimmung (hier: Art. 146 III des
türkischen Strafgesetzbuches) verfolgt wird, steht als
politische Straftat der Auslieferung eines Verfolgten nach
dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957
nicht grundsätzlich entgegen.
2. Erforderlich ist aber der hinreichende Verdacht einer
zurechenbaren Verletzung individueller Rechtsgüter, mithin
der Wahrscheinlichkeit, dass eine Verurteilung nicht
ausschließlich wegen der Verletzung der
Staatsschutzbestimmung erfolgen könnte.
OLG
Karlsruhe: Beschluss vom 27.10.2006 - 1 AK 40/05
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