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Extradition Proceedings 


Extradition is the official process by which one nation or state requests and obtains from another nation or state the surrender of a suspected 

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Ekstradycja


Postepowanie ekstradycyjne (tymczasowe wydanie) jest postepowaniem, w którym osoba znajdujaca sie w danym kraju zostaje wydana krajowi

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экстрадиция 


Процедура выдачи (экстрадиция) — это формальное делопроизводство, согласно которому лицо должно быть выдано страной, в которой оно наход
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Spezialität
Der Grundsatz der Spezialität schließt eine Verurteilung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt nicht aus, sofern ihm derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und der zusätzlich herangezogene Straftatbestand ebenfalls auslieferungsfähig ist.

BGH, Urteil vom 28. Mai 1986 - 3 StR 177/86 = NStZ 1986 557


Spezialität
Der das Auslieferungsrecht beherrschende Grundsatz der Spezialität verbietet es, eine mangels Zustimmung der ausländischen Behörden nicht vollstreckbare Strafe in eine Gesamtstrafe einzubeziehen.

BGH, Beschluss vom 12. August 1997 - 4 StR 345/97 = NStZ 1998, 149


Spezialität
1. Bei eingeschränkter Auslieferungsbewilligung des ersuchten ausländischen Staates zur Strafvollstreckung besteht ein partielles Vollstreckungshindernis, dessen Umfang durch eine fiktive gerichtliche Bemessungsentscheidung unter Ausklammerung des nicht berücksichtigungsfähigen Strafanteils zu konkretisieren ist.
2. Zu dieser Entscheidung ist das Gericht des ersten Rechtszuges berufen.
3. Nach Wegfall der Spezialitätsbindung bedarf es keiner (erneuten) Gesamtstrafenbildung.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 1999 - 1 AR 34/99 = NStZ 1999, 639


Spezialität
1. Bei eingeschränkter Auslieferungsbewilligung des ersuchten ausländischen Staates zur Strafvollstreckung besteht ein partielles Vollstreckungshindernis, dessen Umfang durch eine fiktive gerichtliche Bemessungsentscheidung unter Ausklammerung des nicht berücksichtigungsfähigen Strafanteils zu konkretisieren ist.
2. Nach Wegfall der Spezialitätsbindung bedarf es keiner (erneuten) Gesamtstrafenbildung.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Juli 1999 - 1 AR 34/99 = StV 2000, 378


Spezialität
Die Bildung einer Einheitsjugendstrafe unter Einbeziehung der Verurteilung wegen einer Tat, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckt, verletzt den Grundsatz der Spezialität, der als Verfolgungshindernis jeglicher gerichtlichen Verfolgungshandlung entgegensteht.

BGH, Beschluss vom 11. September 1981 - 2 StR 249/81 = NStZ 1981, 483


Spezialität
Hat ein Verfolgter den ersuchenden Staat verlassen und kehrt er -auch schon vor Ablauf der sog. Schonfrist aus Art. 14 EuAuslÜbk - dorthin freiwillig zurück, entfällt eine gegebenenfalls bestehende Spezialitätsbindung, die einer Strafvollstreckung in dem ersuchenden Staat entgegenstehen könnte.

OLG Hamm, Beschluss vom 10. Mai 1999 - 2 Ws 142 u. 151/99 = wistra 1999, 359


Spezialität
Nach Überstellung des Verfolgten steht dem Erlass und Vollzug eines Sicherungshaftbefehls in einer nicht von der Auslieferungsbewilligung umfassten Sache die Spezialitätsbindung des Art. 14 EuAlÜbk entgegen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08. Januar 1992 - 1 Ws 236/91 = NJW 1992, 3115


Spezialität
Der Spezialitätsgrundsatz schließt nicht aus, Umstände, die eine Straftat darstellen, auf die sich die Auslieferung nicht erstreckt, bei der Überzeugungsbildung hinsichtlich der Auslieferungstat als Indiz zu berücksichtigen.

BGH, Urteil vom 15. April 1987 - 2 StR 697/86 = NStZ 1987, 417


Spezialität
Die Auslieferung eines Verfolgten, der wegen einer kriminellen Tat zur Verantwortung gezogen werden soll, an einen Staat, der den Grundsatz der Spezialität wahrt, kann nicht daran scheitern, dass der Verfolgte zur Verhinderung seiner Auslieferung den um Auslieferung ersuchenden Staat öffentlich beschimpft und diskriminiert.

OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Februar 1984 - 1 Ausl. 2/83 = NJW 1984, 1314


Spezialität
Erfolgt eine Auslieferung aufgrund einer nach Ausschreibung im Schengener Informationssystem erfolgten Festnahme und/oder nach festgestelltem Verzicht auf den Spezialitätsschutz durch den Auszuliefernden, ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte ohne weiteres davon auszugehen, dass sich die Auslieferung auf die in der Ausschreibung bezeichnete Tat ohne jede Einschränkung durch den ersuchten Staat bezieht.

BGH, Urteil vom 26. Oktober 1999 - 1 StR 109/99 = NStZ 2000, 39


Spezialität
Erklärt sich der Beschuldigte mit seiner Auslieferung aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines verkürzten Auslieferungsverfahrens einverstanden, so verzichtet er auf die in Art. 14 I EuAlÜbk enthaltene Verfolgungsbeschränkung mit der Folge, dass er auch wegen anderer Handlungen, derentwegen er nicht ausgeliefert worden ist, ohne Zustimmung der Niederlande im Inland verfolgt werden darf.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. September 1994 - 1 Ws 660 - 662/94 = wistra 1995, 80


Spezialität
Die Auslieferung eines Ausländers, der ein in der Bundesrepublik Deutschland anerkannter Asylbewerber ist, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn zu befürchten ist, dass im ersuchenden Staat der Grundsatz der Spezialität im Ergebnis nicht ausreichend beachtet werden wird.

OLG Bamberg, Beschluss vom 06. Mai 1997 - 5 Ausl. Reg 4/93 = StV 1997, 649


Spezialität
Eine gegenüber dem Senat in einem Auslieferungsverfahren gemäß § 30 I S.1 IRG abgegebene ausdrückliche Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation, gegen den Verfolgten werde nicht (mehr) wegen der Beteiligung an politisch motivierten Auftragsmorden ermittelt und es gebe keine Grundlage dafür, ihn strafrechtlich für Verbrechen zu belangen, für die die Todesstrafe vorgesehen sei, stellt im Falle des auf Zeitungsartikel und Aktenvermerke gestützten Vortrags eines Verfolgten, der dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegende Tatvorwurf der Untreue bzw. Unterschlagung sei nur vorgeschoben, um seiner habhaft zu werden, in Wirklichkeit werde er von den russischen Behörden als Organisator von bestellten politischen Morden angesehen, eine völkerrechtlich verbindliche und ausreichende zusätzliche Zusicherung der Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität dar, insbesondere wenn nach Auskünften des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums der Justiz sowie nach den eigenen Erfahrungen des Senats im Auslieferungsverkehr mit Russland keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Russische Föderation ihre Verpflichtungen aus dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen nicht einhält.

OLG Celle, Beschluss vom 09. März 2001 - 3 ARs 1/00 = NStZ 2001, 447

Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Partner - 40545 Düsseldorf - Tel  +49 211 17 18 380