Rechtsweg
Für die Gewährung von Rechtsschutz gegen die
Auslieferungsbewilligung der Bundesregierung im zweistufigen
Auslieferungsverfahren ist der Rechtsweg zu den
Verwaltungsgerichten gegeben; eine ausdrückliche Zuweisung
an das Oberlandesgericht enthält das Gesetz über
internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) insoweit
nicht. Die Gewährung verwaltungsgerichtlichen
Rechtsschutzes könnte dennoch nur in ganz besonderen
Ausnahmefällen willkürlichen Handelns der Bundesregierung
in Betracht kommen.
OVG
Berlin, Beschluss vom 26. März 2001 - OVG 2 S 2.01 = StV
2002, 87
Rechtsweg
Ein Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines
Auslieferungsersuchen ist im Verfahren der §§ 23, 24 EGGVG
unzulässig, weil nach diesen Vorschriften nur Maßnahmen
der Justizverwaltung angefochten werden können, die eine
unmittelbare Rechtswirkung für den Betroffenen enthalten.
BVerfG,
Beschluss vom 25. März 1981 - 2 BvR 1258/79 = NJW 1981,
1154
|