Politische
Tat
1. Es ist abwegig die Mitgliedschaft in einer
terroristischen Vereinigung, deren Zielsetzung auf die
Begehung schwerster Verbrechen gerichtet ist, als politische
Tat zu beurteilen. Eine vorgeworfene Tat ist nicht schon
deshalb als politische Straftat zu behandeln, weil dabei
politische Motive eine Rolle spielen. Vielmehr wird die
Grenze für politische Taten dort überschritten, wo die
politische Überzeugung unter Einsatz terroristischer Mittel
betätigt wird. Repressive oder präventive Maßnahmen eines
Staates zur Abwehr des Terrorismus sind deshalb keine
politische Verfolgung, wenn sie ergriffen werden gegenüber
dem aktiven Terroristen, dem aktiven Teilnehmer oder
gegenüber demjenigen, der im Vorfeld
Unterstützungshandlungen vornimmt, ohne sich an diesen
Aktivitäten zu beteiligen.
2. Terroristische Aktivitäten stellen keine politischen
Taten dar, so dass eine Auslieferung zulässig ist.
BVerfG,
Beschluss vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 = StV 1997, 361
Politische
Tat
Ob die Tat, welche die Auslieferung veranlassen soll,
eine politische Tat i.S. des § 3 DAG ist oder mit einer
solchen im Zusammenhang steht, ist grundsätzlich zunächst
nach deutschem Recht zu beurteilen. Ist danach das Vorliegen
einer politischen Tat zu verneinen, so ist weiter zu
prüfen, ob sie vom ersuchenden Staat als eine solche
bewertet wird. Soweit dies der Fall ist, ist die
Auslieferung nach § 3 I DAG ebenfalls unzulässig.
BGH,
Beschluss vom 10. September 1981 - 4 ARs 15/81 = NStZ 1981,
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