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Pflichtbeistand
Mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache unter dem
Gesichtspunkt der Unfähigkeit zur Selbstverteidigung (§ 40
Abs. 2 Nr. 2 IRG) reichen für sich allein nicht aus, um die
Notwendigkeit einer Bestellung eines Beistandes zu
begründen (vergleiche: Entscheidung des Vorsitzenden vom
27. Januar 2009 - (2) 4 Ausl. A 183/08 (30/09);
Senatsbeschluss vom 27. Januar 2009 - (2) 4 Ausl. A 171/08
(22 - 25/09). Die Frage, ob einem nicht ausreichend
sprachkundigen, mittellosen Ausländer ein Beistand zu
bestellen ist, ist nicht generell, sondern aufgrund einer
Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu
entscheiden. Demnach bedarf der Verfolgte dann nicht eines
Beistandes, wenn seine Behinderung in der Verteidigung auf
sprachlichen Defiziten beruht und diese durch Beiordnung
eines Dolmetschers in vollem Umfang ausgeglichen werden
kann. Dies ist in der Regel der Fall, zumal im
Auslieferungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 IRG eine
Tatverdachtsprüfung nur im Falle des Vorliegens besonderer
Umstände stattfindet und insoweit Erörterungen und
ausführliche Darlegungen zum Sachverhalt selbst
regelmäßig nicht geboten sind (Entscheidung des
Vorsitzenden vom 27. Januar 2009 - (2) 4 Ausl. A 183/08
(30/09); Senatsbeschluss vom 01. Februar 2007 - (2) 4 Ausl.
A 3/07 (45 u. 46/07). Die Prüfung des um Auslieferung
ersuchten Staates bleibt demnach im Regelfall darauf
beschränkt, ob ein nach formalen Grundsätzen
ordnungsgemäßes Auslieferungsersuchen vorliegt.
OLG
Hamm: Beschluss vom 17.03.2009 - (2) 4 Ausl. A 30/2009 (78
u. 79/09)
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