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ordre
public
Das Bundesverfassungsgericht hat zuletzt in seinem
Beschluss vom 08. April 2004 (2 BvR 253/04), dem ein vor dem
Oberlandesgericht Dresden (1 OLG 33 Ausl 58/03) anhängiges
Auslieferungsverfahren zugrunde lag, ausgeführt, die
deutschen Gerichte seien bei der Prüfung der Zulässigkeit
der Auslieferung von Verfassungs wegen gehalten zu prüfen,
ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegende Akte mit
dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik verbindlichen
völkerrechtlichen Mindeststandard und mit den unabdingbaren
verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen
Ordnung vereinbar seien. § 73 IRG nehme dieses
verfassungsrechtliche Gebot auf der Ebene des einfachen
Rechts auf, indem er ausdrücklich bestimme, dass die
Leistung von Rechtshilfe unzulässig sei, wenn sie
wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung
widersprechen würde.
Bundesverfassungsgericht,
Beschluss vom 08. April 2004 (2 BvR 253/04)
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