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Observation
Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hatte beantragt,
gegen den Verfolgten und dessen Ehefrau die längerfristige
Observation und den Einsatz technischer Mittel anzuordnen,
da sein derzeitiger Aufenthalt nicht bekannt ist. Zur
Zuständigkeit verhält sich der folgende Leitsatz des OLG
Hamm:
Das Oberlandesgericht ist gemäß § 14 I IRG örtlich und
gemäß § 77 I IRG in Verbindung mit § 163 f III S. 1 StPO
in der aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter
Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie
2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) seit dem
01. Januar 2008 geltenden Fassung für die Anordnung der
längerfristigen Observation und die Anordnung des Einsatzes
technischer Mittel sachlich zuständig.
OLG
Hamm: Beschluss vom 24.02.2009 - (2) 4. Ausl. A 22/2008
(53/09) B
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