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Nachtragsersuchen
Gemäß 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IRG bedarf es nach
erteilter Auslieferungsbewilligung bei Ersuchen um
Zustimmung zur Verfolgung oder Vollstreckung wegen einer
weiteren Tat einer Entscheidung des nach § 35 Abs. 2 Satz 2
IRG zuständigen Senats darüber, dass wegen der weiteren
Tat die Auslieferung an den ersuchenden Staat zulässig
wäre.
OLG
Köln: Beschluss vom 14.01.2009 - 6 AuslA 6/09
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