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Misshandlungen
durch Mitgefangene
Ein Auslieferung ist unzulässig, wenn dem Verfolgten
allein wegen seiner Volkszugehörigkeit während seiner
Inhaftierung Misshandlungen durch Aufseher und Mitgefangene
drohen und deshalb eine direkte Gefahr für dessen Leib und
Leben besteht (hier: Auslieferung eines Tschetschenen in die
Russische Förderation).
OLG
Karlsruhe: Beschluss vom 04.02.2009 - 1 AK 57/08
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