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Mindeststrafen
Ersucht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union um
Auslieferung zur Vollstreckung, ist bei der Entscheidung
über deren Zulässigkeit nach § 81 Nr. 2 IRG allein auf
die Höhe der Sanktion abzustellen, die in dem dem
Auslieferungsbegehren zugrunde liegenden ausländischen
Erkenntnis festgesetzt wurde. Auf bereits erfolgte (Teil-)
Verbüßungen kommt es nicht an.
OLG
Stuttgart vom 02.12.2004, 3 Ausl 106/04
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