Mindeststandard
rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung im ersuchenden Land
Eine Entscheidung, die eine Auslieferung für zulässig
erklärt, ist verfassungsrechtlich nicht schon dann zu
beanstanden, wenn das Strafverfahren, das den Verfolgten im
Ausland erwartet, nicht allen Anforderungen entspricht, die
nach deutschem Verfassungsverständnis nach dem
Rechtsstaatsprinzip geboten sind. Das Grundgesetz steht
einer Auslieferung vielmehr nur dann entgegen, wenn das
ausländische Strafverfahren dem Verfolgten nicht den
wesentlichen Kern und damit nicht einen Mindeststandard
rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung gewährleistet.
BVerfG,
Beschluss vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 = StV 1997, 361
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