Militärgericht
Die Auslieferung eines Verfolgten an die Türkei ist
unzulässig, wenn an der dem Auslieferungsersuchen zugrunde
liegenden Entscheidung ein Militärrichter mitgewirkt hat.
Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 12.03.2007 - 4
Ausl.Reg. 24/2006
Anmerkung:
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in
mehreren Entscheidungen festgestellt, dass allein die
Beteiligung von Militärrichtern an den früheren
Staatssicherheitsgerichten in der Türkei die Besorgnis
hinsichtlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des
Gerichts begründet und allein auf Grund von deren
Beteiligung Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt ist (so EGMR NVwZ
2006, 1267, 1269; KARAKURT v. TURKEY, Urteil vom 20.9.2005;
YILMAZ und BARIM v. TURKEY, Urteil vom 22.6.2006). Auf
dieser Linie liegt die Entscheidung des OLG Celle:
1. Die
Auslieferung eines Verurteilten an die Republik Türkei zur
Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die von einem
türkischen Staatssicherheitsgericht unter Mitwirkung eines
Militärrichters verhängt worden ist, ist unzulässig.
2. Das gilt auch dann, wenn das Urteil des
Staatssicherheitsgerichts in einem Rechtsmittel- oder
sonstigen Überprüfungsverfahren durch ein Gericht
bestätigt worden ist, dem zwar kein Militärrichter
angehört hat, das aber das Urteil nur anhand der Akten ohne
erneute Verhandlung überprüft hat.
3. Die Auslieferung zum Zweck der Verfolgung an die Republik
Türkei ist nach der Reform der türkischen
Staatssicherheitsgerichte auch dann zulässig, wenn der dem
Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Haftbefehl noch von
einem Staatssicherheitsgericht in der Besetzung mit einem
Militärrichter erlassen worden ist.
Oberlandesgericht
Celle, Beschluss vom 24.10.2007 - 1 ARs 25/07 (Ausl)
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