Menschenrechtskonvention
Inzwischen ist es gefestigte Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, dass zur Bindung der Gerichte der
Bundesrepublik Deutschland an Recht und Gesetz im Rahmen
methodischer Gesetzesauslegung auch die Berücksichtigung
der Europäischen Menschenrechtskonvention und die
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte gehören. Eine fehlende Auseinandersetzung
mit Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte kann deshalb zu einem Verstoß gegen
Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
führen (vgl. BVerfGE NJW 2004, 3407 f.).
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein
Auslieferungsverbot nicht nur an Elementargarantien und am
wesentlichen Kern der Rechtsstaatlichkeit zu prüfen. Die
Prüfung hat insbesondere auch am Maßstab des Art. 6 MRK
nebst der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte zu erfolgen (vgl. BGH NStZ
2002, 166).
Oberlandesgericht
Bamberg, Beschluss vom 12.03.2007 - 4 Ausl.Reg. 24/2006
Menschenrechtswidrige
Behandlung
Der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls in Bezug auf
den türkischen Staatsangehörigen A. wird abgelehnt. Eine
Auslieferung ist dann unzulässig, wenn begründete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Verfolgten im
ersuchenden Staat (hier: Türkei) die Gefahr droht,
gefoltert oder in anderer Weise menschenrechtswidrig
behandelt zu werden.
OLG
Karlsruhe: Beschluss vom 27.07.2007 - 1 AK 41/07
Menschenrechte
Droht dem Verfolgten im ersuchenden Staat eine zeitige
Freiheitsstrafe im Mindestmaß von 25 Jahren, so gehört es
zu den elementaren rechtsstaatlichen Anforderungen der
Menschenwürde, die auch im vertraglichen
Auslieferungsverkehr zu beachten sind, dass der Verfolgte
grundsätzlich die Chance haben muss, deutlich vor
Vollstreckungsende in die Freiheit zurückzukehren. Dafür
genügt es, dass das Recht des ersuchenden Staates die
Möglichkeit einer Strafrestaussetzung, Begnadigung oder
Strafvollzugslockerung mit Freigang, insbesondere bei hohem
Alter oder schwerer Erkrankung, kennt und dass hiervon in
der Rechtspraxis Gebrauch gemacht wird.
OLG
Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 3 Ausl. 96/00 =
NStZ 2001, 447
Menschenrechte
Die Auslieferung eines Verfolgten nach Peru ist
unzulässig, da die Zustände und die Haftbedingungen in den
peruanischen Gefängnissen oftmals nicht mit den
internationalen Mindeststandards zu vereinbaren sind und
Verstöße gegen die Menschenrechte darstellen.
OLG
Frankfurt a.M., Beschluss vom 24. Februar 1999 - 2 Ausl. I
17/95 = StV 1999, 264
Menschenrechte
Die Auslieferung darf nicht gewährt werden, wenn den
Verfolgten in dem ersuchenden Staat eine Strafe erwartet,
die unerträglich hart ist und unter jedem denkbaren
Gesichtspunkt als unangemessen erscheint; dies ist der Fall,
wenn für den Verkauf von 0,05g Heroin/Kokain-Gemisch eine
Zuchthausstrafe von regelmäßig nicht unter 10 Jahren,
günstigstenfalls - bei Zubilligung mildernder Umstände -
von etwa 5 bis 8 Jahren droht.
OLG
Zweibrücken, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - 1 Ausl 2/95 =
StV 1996, 105
Menschenrechte
Die von einem Verfolgten behauptete Gefahr
menschenrechtswidriger Behandlung steht einer Auslieferung
nicht schon dann entgegen, wenn sie aufgrund eines bekannt
gewordenen früheren Vorfalls nicht ausgeschlossen werden
kann. Es müssen vielmehr begründete Anhaltspunkte für die
Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung vorliegen.
BVerfG,
Beschluss vom 31. Mai 1994 - 2 BvR 1193/93 = NStZ 1994, 492
Menschenrechte
Die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung steht einer
Auslieferung nicht schon dann entgegen, wenn sie aufgrund
eines bekannt gewordenen früheren Vorfalls nicht völlig
ausgeschlossen werden kann. Vielmehr müssen begründete
Anhaltspunkte für die Gefahr menschenrechtswidriger
Behandlung vorliegen.
BVerfG,
Beschluss vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 = StV 1997, 361
Menschenrechte
Eine Auslieferung kann auch im Anwendungsbereich des
Europäischen Auslieferungsübereinkommens von 1957 in
besonderen Härtefällen unter Berufung auf Art. 8 MRK
unzulässig sein.
Fürstlich
Liechtensteinischer Oberster Gerichtshof, Beschluss vom 02.
Juli 1998 - 8 Rs 35/98-75 = NStZ 1998, 358
Menschenrechte
1. Wegen des fundamentalen Charakters von Art. 3 MRK und
der absoluten Abschaffung von Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung muss, um die
Effektivität dieser Garantien sicherzustellen, vom
Grundsatz abgewichen werden, über nur potentielle
Konventionsverletzungen nicht zu entscheiden.
2. Art. 3 MRK ist auch auf Haftbedingungen und Haftdauer in
der Todeszelle in den Vereinigten Staaten anwendbar,
insbesondere auf die Leiden durch das Todeszellensyndrom.
Besondere Rücksicht muss auf das Alter und den
Geisteszustand des Angeklagten zum Tatzeitpunkt genommen
werden.
3. Art. 6 MRK der Konvention kann bei einer offensichtlichen
Verweigerung eines fairen Prozesses im ersuchenden Staat
anwendbar sein.
EGMR,
Urteil vom 07. Juli 1989 - Nr. 1/1989/161/217 = NJW 1990,
2183
Menschenrechte
Der Grundsatz, dass im vertraglichen
Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen
Staaten dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung
der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des
Menschenrechtsschutzes Vertrauen entgegenzubringen ist,
beansprucht jedenfalls für die Gerichte der Mitglieder der
Europäischen Union Geltung.
BVerfG,
Urteil vom 24.10.2003 - 2 BvR 1521/03
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