Manipulierte
Beweise
Bleiben im Rahmen der Prüfung nach § 10 II IRG
Zweifel, ob hinreichender Tatverdacht besteht, weil der
ersuchende Staat entsprechende Anfragen nur unzureichend
beantwortet, ist die Auslieferung unzulässig (hier:
Republik Moldau).
In der Entscheidung heißt es auszugsweise: "Die
Auslieferung ist unzulässig. Einwendungen des Verfolgten
gegen die Auslieferung und dazu vorgelegte Unterlagen der O2
Behörden gaben dem Senat Anlass zu der Prüfung, ob der
Verfolgte der ihm zur Last gelegten Taten hinreichend
verdächtig erscheint (§ 10 II IRG). Diese Prüfung hat
ergeben, dass Zweifel an der Täterschaft bestehen. Es kann
nicht ausgeschlossen werden, dass die strafrechtlichen
Vorwürfe durch die Verfolgungsbehörden des ersuchenden
Staates manipuliert worden sind ...."
Oberlandesgericht
Frankfurt a. M., Beschluss vom 06.09.2006 - 2 Ausl A 42/05
Manipulierter
Tatvorwurf
Bestehen aufgrund der Auslieferungsunterlagen
Anhaltspunkte dafür, dass die behaupteten kriminellen
Handlungen des Verfolgten vorgeschoben sind - wofür z. B.
Übertreibungen, Widersprüche oder manipulierte
Zeugenaussagen sprechen können - um des Verfolgten aus
politischen Gründen habhaft zu werden, so ist die
Auslieferung unzulässig (§ 6 Abs. 2 IRG). Die Gewährung
politischen Asyls entbindet zwar nicht von der
selbständigen Prüfung des Gerichts, ist aber ein
gewichtiges Indiz, insbesondere, wenn sie aufgrund desselben
Sachverhalts erfolgte wie die ersuchte Auslieferung
Russische Föderation.
Kammergericht
Berlin, Beschluss vom 30.01.2009 - (4) Ausl.A. 522/03
(139-140/07)
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