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Lebenslange
Freiheitsstrafe
Es besteht im vorliegenden Fall kein
Zulässigkeitshindernisses nach § 83 Nr. 4 IRG, obwohl dem
Verfolgten nach ungarischem Recht lebenslange
Freiheitsstrafe droht. Nach § 83 Nr. 4 ist allerdings die
Auslieferung nicht zulässig, wenn eine Überprüfung der
Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe - die dem
Verfolgten im Falle einer Verurteilung droht - auf Antrag
oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren
erfolgt.
OLG
Köln: Beschluss vom 27.04.2009 - 6 AuslA 25/08 - 9/09
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