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Kurze
Freiheitsstrafe
Eine noch zu verbüßende Freiheitsstrafe vom 6 Tagen
entspricht den Voraussetzungen des § 81 Nr. 2 IRG. Soweit
aus dem Urteil des Amtsgerichts Lodz-Widzew in Lodz vom 30.
November 2004 nach Anrechnung der erlittenen
Untersuchungshaft vom 14. Januar 2003 bis zum 07. Juli 2003
lediglich noch sechs Tage Freiheitsstrafe zu verbüßen
sind, steht dies der Zulässigkeit der Auslieferung nicht
entgegen. Nach § 83 Nr. 2 IRG kommt es bei der Prüfung der
Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung allein auf
die Höhe der Sanktion an, die in dem dem
Auslieferungsbegehren des ersuchenden Mitgliedstaates
zugrunde liegenden ausländischen Erkenntnis festgesetzt
wurde. Bereits verbüßte (Teil-)Strafen sind nicht zu
berücksichtigen, …
Oberlandesgericht
Hamm, Beschluss vom 16.04.2009 - (2) 4 Ausl. A 66/09
(107/09)
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