Krankheit
Eine schwerwiegende Erkrankung des Verfolgten, hier
epileptische Krampfanfälle infolge eines bei einem Unfall
erlittenen Schädel-Hirn-Traumas, die weder lebensbedrohlich
ist noch den Verfolgten transportunfähig macht, führt
nicht zur Unzulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten
zum Zwecke der Strafvollstreckung nach Polen. Den Belangen
des Verfolgten wird durch die in der Vorabentscheidung der
Bewilligungsbehörde nach § 79 II IRG erklärte Absicht,
die Bewilligung der Auslieferung an die Bedingung zu
knüpfen, dass der Verfolgte in einer Haftanstalt
untergebracht wird, in der seine Weiterbehandlung
gewährleistet ist, Genüge getan.
Zwar steht die Achtung vor dem Grundrecht auf Leben und
körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) einer
Auslieferung entgegen, wenn der Verfolgte transportunfähig
ist und durch die Auslieferung sein Leben gefährdet würde
oder aber zumindest eine erhebliche Verschlechterung seines
Gesundheitszustands zu besorgen wäre (vgl. OLG Stuttgart,
NStZ 1987, 80, 81; OLG Düsseldorf, StraFo 2005, 35, 36).
Das ist hier aber nicht der Fall.
Hans.
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20.03.2008 - Ausl
3/08
Krankheit
als Auslieferungshindernis
Eine Auslieferung ist wegen Verstoßes gegen das sich
aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 04.11.1950 i.d.F. vom 17.05.2002 (MRK)
ergebende Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
dann unzulässig, wenn die Auslieferung einer Mutter zu
einem erneuten Ausbruch einer lebensbedrohlichen Erkrankung
ihres Kindes führen könnte.
OLG
Karlsruhe vom 14.02.2005, 1 AK 23/04
Krankheit
als Auslieferungshindernis
Eine Auslieferung ist wegen Verstoßes gegen das sich
aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 04.11.1950 i.d.F. vom 17.05.2002 (MRK)
ergebende Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
dann unzulässig, wenn die Auslieferung einer Mutter zu
einem erneuten Ausbruch einer lebensbedrohlichen Erkrankung
ihres Kindes führen könnte.
OLG
Karlsruhe vom 14.02.2005, 1 AK 23/04
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