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Kostenerstattung
Die im Rahmen eines deutschen Auslieferungsbegehrens
anlässlich einer Verhaftung im Ausland durch die
Inanspruchnahme eines ausländischen Rechtsanwaltes
entstandenen Auslagen eines Beschuldigten sind keine
notwendigen Auslagen i.S. der §§ 464 II, 464a II, 467
StPO. Sie sind deshalb auch dann nicht erstattungsfähig,
wenn die Staatskasse durch rechtskräftigen, die Eröffnung
des Hauptverfahrens ablehnenden Beschluss des Strafgerichts
zur Tragung der notwendigen Auslagen des früheren
Angeschuldigten verpflichtet wurde.
OLG
Köln, Urteil vom 28.01.2003 - 2 Ws 17/03 = NStZ-RR 2003,
319
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