Kontingentflüchtling
Auch die Tatsache, dass sich der Verfolgte als
Kontingentflüchtling in der Bundesrepublik Deutschland
aufhält, steht der Zulässigkeit der Auslieferung nicht
entgegen. Soweit Flüchtlingen aus humanitären Gründen ein
Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland gewährt
wird, kann dies einer Auslieferung grundsätzlich nur dann
entgegenstehen, wenn der Grund für das Aufenthaltsrecht die
konkrete Gefahr einer Verfolgung ist. Die den
Kontingentflüchtlingen durch das "Gesetz über
Maßnahmen für die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
aufgenommener Flüchtlinge" zugebilligte Rechtsstellung
ist nach Sinn und Zweck dahin zu interpretieren, dass der
dem Ausweisungsverbot aus Art. 32 des Abkommens über die
Rechtsstellung von Flüchtlingen vom 27.07.1951 (Genfer
Flüchtlingskonvention) zugrunde liegende Schutzgedanke
nicht zum Tragen kommt, wenn keine Gefahr einer Verfolgung
oder Schlechterstellung im Heimatland in Rede steht. Dieses
Gesetz gilt nur für Flüchtlinge, d. h. für Ausländer,
die sich in einer Verfolgungssituation befinden, wobei die
Verfolgung nicht notwendig politischer Art sein muss, oder
deren Lage durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnet
ist.
OLG
Hamm: Beschluss vom 27.01.2009 - (2) 4 Ausl. A 171/08 (22 -
25/09)
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