Konkurrierende
Gerichtsbarkeit
Die Übernahme der Strafverfolgung durch den ersuchten
Staat aufgrund eines Strafverfolgungsbegehrens begründet im
ersuchenden Staat ein Verfolgungshindernis, das sich im
auslieferungsrechtlichen Bereich als Auslieferungshindernis
auswirkt.
OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 1987 - 1 AK 31/87 =
NStZ 1988, 135
Konkurrierende
Gerichtsbarkeit
War die dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegende Tat
Gegenstand eines deutschen staatsanwaltschaftlichen
Ermittlungsverfahrens, das insoweit mit einem Absehen von
der Verfolgung nach § 154 I StPO endete, so steht dies
einer Auslieferung nicht entgegen.
OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 30. Januar 1996 - 1 AK 4/96 =
NStZ-RR 1997, 13
Konkurrierende
Gerichtsbarkeit
1. Eine (teilweise) Überschneidung des
Bezugsgegenstands von Auslieferungsersuchen und deutschem
Strafverfahren/Strafurteil steht einer vorübergehenden
Auslieferung nicht entgegen, wenn die Auslieferungs- und
Bewilligungsfähigkeit hinsichtlich der weiteren Taten
uneingeschränkt gegeben ist.
2. Die noch nicht rechtskräftige Aburteilung in einem
deutschen Strafverfahren bei mit dem Auslieferungsersuchen
identischen Verfahrensgegenstand entfaltet bereits
auslieferungsrechtliche Wirkungen, so dass hierdurch ein
vorläufiges Auslieferungshindernis besteht.
OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 12. November 1996 - 1 AK 44/96 =
Die Justiz 1997, 18
Konkurrierende
Gerichtsbarkeit
1. Eine rechtskräftige verfahrensabschließende
Sachentscheidung ("Aburteilung") wegen der
auslieferungsgegenständlichen Tat in einem Drittstaat
(Schweiz) begründet nach den Verfahrensregeln des EuAlÜbk
kein Auslieferungshindernis gegenüber dem ersuchenden Staat
(Portugal). Das gilt erst recht für staatsanwaltliche
Einstellungsverfügungen in dem Drittstaat.
2. Aus der das Verbot einer Doppelbestrafung betreffenden
Regelung des Art. 54 SDÜ lassen sich solchenfalls
auslieferungsrechtliche Wirkungen schon mangels
"rechtskräftiger Aburteilung durch eine
Vertragspartei" nicht herleiten.
3. Ein Betreibungshindernis im ersuchenden Staat mit
auslieferungsrechtlichen Wirkungen setzt eine
völkervertragliche Strafverfolgungsübernahmevereinbarung
mit dem Drittstaat voraus, die nur von den Regierungen bzw.
den für diese handelnden Justizministerien getroffen werden
kann. Bei originärer Verfolgungskompetenz des Drittstaates
bei Auslandstaten von eigenen Staatsbürgern (Art. 6 Nr. 1
Schweiz StGB) bedarf es indes zur Durchführung der
Strafverfolgung keiner vertraglichen Übernahmevereinbarung
mit dem Tatortstaat.
OLG
Karlsruhe, Beschluss vom 22. April 1997 - 1 AK 1/97 = StV
1997, 360
Konkurrierende
Gerichtsbarkeit
Bei zeitgleicher Aburteilung transnationaler
Serienstraftaten in zwei Staaten müssen die
Verfahrensgegenstände derart voneinander getrennt werden,
dass kein Fall der Doppelverfolgung vorliegt.
BGH,
Urteil vom 15. März 2000 - 1 StR 483/99 = StV 2000, 347
Konkurrierende
Gerichtsbarkeit
Im Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen
Auslieferungsübereinkommen ist bei konkurrierender
Gerichtsbarkeit die Auslieferung zur Strafverfolgung auch
dann zulässig, wenn die Tat im Inland wegen
Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden kann, die
Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates jedoch
Handlungen vorgenommen haben, die ihrer Art nach geeignet
wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu
unterbrechen.
BGH,
Beschluss 26. Juli 1984 - 4 Ars 8/84 (BGHSt 33, 26)
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